AS 2013 3781
Verordnung des EDI
über Ausbildungen in der Tierhaltung
und im Umgang mit Tieren
Änderung vom 23. Oktober 2013
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 5. September 20081 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren wird wie folgt geändert:
Einfügen eines Kurztitels und einer Abkürzung (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV)
Art. 1 Abs. 1 Bst. a–ater, 5bis, 6 Bst. d und 6bis
Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für:
Personen, die gewerbsmässig Pferde halten oder die Heimtiere oder Nutzhunde züchten oder halten;
abis. Personen, die für die Betreuung von Wildtieren verantwortlich sind oder gewerbsmässig Tiere betreuen;
ater. Personen, die mehr Tiere abgeben als die in Artikel 101 Buchstabe c TSchV festgelegte Anzahl;
Sie legt Inhalt und Form der Ausbildung zur Erlangung einer kantonalen Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV fest.
Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Ausbildung von:
d. Personen, die eine kantonale Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV erwerben wollen.
Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Weiterbildung von Detailhandelsfachleuten im Zoofachhandel.
Gliederungstitel vor Art. 2 2. Kapitel: Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung
1. Abschnitt: Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
Art. 2 Lernziele
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2 oder 102 Absatz 2 TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person schonend und fachgerecht mit den Tieren umgeht, sie tiergerecht hält, gesund erhält, verantwortungsbewusst züchtet und gesunde Jungtiere heranzieht.
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV muss sein, dass die Person, die die Klauenpflege für Rinder oder die Hufpflege für Pferde durchführt, schonend und fachgerecht mit den Tieren umzugehen weiss.
Art. 3 Abs. 3
In der Ausbildung von Personen, die gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchten, müssen mindestens 10 Stunden des theoretischen Teils für die Bereiche nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben d–g eingesetzt werden.
Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz und 3
Für die Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2 oder 102 Absatz 2 TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen:
Für die Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen:
Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren;
fachgerechter Umgang mit den Tieren;
Haltungsbedingungen, die ein arttypisches Verhalten ermöglichen;
fachgerechte und schonende Durchführung der Dienstleistungen;
Reinigung und Desinfektion von Räumen, Gehegen und Gerätschaften.
Art. 5 Inhalt des praktischen Teils
Der praktische Teil der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2 oder 102 Absatz 2 TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen und Hygiene beinhalten.
Der praktische Teil der Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Hygiene sowie Ausübung der mit der Dienstleistung verbundenen Handgriffe am Tier beinhalten.
Art. 7 Abs. 2
Der praktische Teil erfolgt tiergruppenspezifisch durch Begleitung einer erfahrenen Tiertransporteurin oder eines erfahrenen Tiertransporteurs und umfasst:
für Geflügeltransportpersonal mindestens zwei Arbeitstage, die für Geflügel aufzuwenden sind;
für Tiertransportpersonal für Heimtiere, Versuchstiere oder Wildtiere mindestens zwei Arbeitstage, die für regelmässig transportierte Tierarten dieser Tiergruppen aufzuwenden sind;
in allen übrigen Fällen mindestens fünf Arbeitstage, wovon mindestens ein Tag für jede Tiergruppe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a–d aufzuwenden ist.
Art. 9 Abs. 1 Bst. f–h
Der praktische Teil wird tiergruppenspezifisch nach folgenden Tiergruppen vermittelt:
Heimtiere, insbesondere Hunde und Katzen;
Versuchstiere;
Wildtiere.
Art. 11 Form und Umfang
Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil wird unter Anweisung während der Arbeit in einer oder mehreren Schlachtanlagen absolviert. Er erfolgt aufgabenspezifisch mit mindestens einer Tiergruppe nach Artikel 9 Absatz 1. Personen, die Tätigkeiten mit mehr als einer Tiergruppe durchführen, müssen mit mindestens zwei Tiergruppen nach Artikel 9 Absatz 1 praktisch ausgebildet werden.
Personen in leitender Funktion sowie Tierschutzbeauftragte nach Artikel 177a Absatz 3 TSchV müssen sich in beiden Aufgabenbereichen nach Artikel 177 Absatz 2 Buchstaben a und b TSchV ausbilden lassen.
Der theoretische Teil umfasst mindestens sechs Stunden.
Der praktische Teil umfasst pro Tiergruppe jeweils mindestens zwei Tage, insgesamt mindestens zwölf Stunden.
Art. 34 Abs. 2
Die Ausbildung nach Artikel 33 Absatz 2 erfolgt als Kurs mit praktischen Übungen von in der Regel mindestens vier Einheiten von höchstens einer Stunde Dauer. Die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person muss den Kurs zusammen mit ihrem Hund absolvieren. Pro Tag darf nur eine einzige Einheit absolviert werden.
Gliederungstitel vor Art. 44a 4a. Kapitel: Ausbildung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden
Art. 44a Lernziel
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV muss sein, dass Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden einsetzen:
wissen, wann eine Therapie mit solchen Geräten angebracht ist; und
diese Geräte korrekt, schonend und mit der nötigen Zurückhaltung anwenden können.
Art. 44b Form und Umfang
Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum.
Der theoretische Teil umfasst mindestens 12 Stunden und das Praktikum mindestens 20 Arbeitstage, wovon mindestens je fünf Arbeitstage bei zwei verschiedenen, im Umgang mit solchen Geräten erfahrenen Therapeutinnen oder Therapeuten mit kantonaler Bewilligung absolviert werden müssen.
Art. 44c Inhalt des theoretischen Teils
Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:
Lerntheorie und Verhaltenskunde;
Anwendung von ethischen Prinzipien im Umgang mit Hunden und Beurteilung, ob die Therapiemethoden tierschutzkonform sind.
Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:
relevante tierschutzrechtliche Bestimmungen;
zur Anwendung vorgesehene Geräte und deren Auswirkungen, insbesondere von Strom und akustischen Signalen, auf den Organismus.
Art. 44d Inhalt des Praktikums
Das Praktikum muss Übungen beinhalten betreffend:
Beurteilung des Charakters eines Hundes;
Umgang der Therapeutin oder des Therapeuten mit dem Hund;
Methodik bei der Therapie von Hunden;
Auswahl und Durchführung von erfolgversprechenden Therapiemassnahmen.
Art. 48 Abs. 1 Bst. c und f
Das Praktikum wird nach folgenden Tiergruppen absolviert:
Vögel, insbesondere Kanarienvögel, Prachtfinken und Papageienartige;
Reptilien, insbesondere Echsen, Schlangen und Schildkröten, sowie Amphibien, insbesondere Frosch- und Schwanzlurche.
Gliederungstitel vor Art. 58 8. Kapitel: Prüfungsvorschriften
1. Abschnitt: Prüfungsorganisation
Art. 58 Abs. 3 und 4
Die Kantone führen die Prüfungen nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden durch.
Die Anbieterinnen und Anbieter der fachspezifischen Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel nach Artikel 103 Buchstabe b TSchV führen die Prüfungen zum Abschluss der fachspezifischen Weiterbildung durch.
Art. 63 Abs. 4 und 5
Die Prüfung zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt.
Die Prüfung zur fachspezifischen Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens
beträgt, wobei keine Teilnote des schriftlichen oder mündlichen Teils unter 3 betragen darf.
Art. 66 Form und Dauer
Das Tiertransport- und das Schlachthofpersonal wird mündlich oder schriftlich während 30 Minuten in mindestens drei verschiedenen Bereichen des Ausbildungsstoffs geprüft.
Gliederungstitel vor Art. 68 3. Abschnitt: Form und Inhalt der Prüfung für Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern, für Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV einsetzen, und zur Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset