AS 2013 3909

Verordnung
über die Strukturverbesserungen
in der Landwirtschaft
(Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

Änderung vom 23. Oktober 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Strukturverbesserungsverordnung vom7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird «Bundesamt» durch «BLW» ersetzt.

Art. 2 Begriff

Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen Betrieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Betriebszweiggemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften, für den produzierenden Gartenbau, für die Fischerei oder die Fischzucht und für gewerbliche Kleinbetriebe. Nicht als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für Sömmerungsbetriebe mit 50 oder mehr Normalstössen.

Sinngemäss anwendbar sind:

  1. für Pilz-, Sprossen- und ähnliche Produktionsbetriebe des Pflanzenbaus, den produzierenden Gartenbau, die Fischerei und die Fischzucht: die Artikel 3–9;

  2. für gewerbliche Kleinbetriebe: Artikel 9.

Art. 3 Abs. 2 und 3 Bst. a

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 19982 (LBV) für spezielle Betriebszweige sowie für den produzierenden Gartenbau für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.

Für die Berechnung des Arbeitsbedarfs werden nicht berücksichtigt:

a. landwirtschaftliche Nutzflächen, die in einer Fahrdistanz von mehr als 15 km vom Betriebszentrum entfernt liegen;

Art. 3a Abs. 1

In Gebieten des Berg- und Hügelgebietes, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt der erforderliche Arbeitsbedarf mindestens 0,60 SAK.

Art. 5 Betriebsübernahme

Eigentümern und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition bewirtschaften werden, können Investitionshilfen ab Betriebsübernahme gewährt werden, wenn sie einen Betrieb oder Teile davon unter einer der folgenden Voraussetzungen übernommen haben:

  1. innerhalb der Familie nach den Bestimmungen des BGBB3; oder

  2. ausserhalb der Familie für höchstens den zweieinhalbfachen Ertragswert für das ganze Gewerbe.

Personen nach Absatz 1, die einen Betrieb oder Teile davon unter anderen Voraussetzungen als denjenigen nach Absatz 1 übernommen haben, können Investitionshilfen erst drei Jahre nach der Betriebsübernahme gewährt werden.

Art. 6 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 7 Vermögen

Übersteigt das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vor der Investition 800 000 Franken, so wird die Investitionshilfe pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 10 000 Franken gekürzt.

Werden neben dem zu unterstützenden Objekt innerhalb von fünf Jahren weitere betriebsnotwendige bauliche Investitionen getätigt, so erhöht sich die Vermögenslimite von 800 000 Franken um 50 Prozent der zusätzlichen, kostengünstigen Investition, jedoch um höchstens 300 000 Franken.

Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich Fremdkapital, Dauerkulturen und Betriebsinventar ohne Finanzvermögen. Bei verheirateten Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen werden davon 200 000 Franken in Abzug gebracht.

Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirtschaftlich genutzte Hofparzellen.

Ist die Gesuchstellerin eine Personengesellschaft, so ist das arithmetische Mittel des bereinigten Vermögens der Beteiligten massgebend.

Wird sowohl ein Beitrag als auch ein Investitionskredit gewährt, so betrifft die Kürzung zuerst den Beitrag und nachher den Investitionskredit.

Art. 8 Abs. 3

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss mit geeigneten Planungsinstrumenten für eine Periode von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Investitionshilfen belegen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung der vorgesehenen Investition.

Art. 9 Abs. 1 und 5

Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum juristischer oder natürlicher Personen ausserhalb der Familie können Investitionshilfen erhalten, wenn ein selbstständiges und dauerndes Baurecht von mindestens 30 Jahren errichtet wird und ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag für den übrigen Betrieb mit gleicher Dauer abgeschlossen wird; für Bodenverbesserungen nach Artikel 14 genügt ein 20-jähriger Pachtvertrag. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken.

Für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e genügt ein Pachtvertrag, dessen Dauer mindestens der festgelegten Frist für die Rückzahlung des Investitionskredites entspricht.

Art. 10 Abs. 1

Investitionshilfen für Hochbaumassnahmen werden aufgrund eines anrechenbaren Raumprogramms gewährt, das sich auf die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche und die Produktionsmöglichkeiten abstützt. In die Beurteilung werden nur landwirtschaftliche Nutzflächen einbezogen, die nicht in einer Fahrdistanz von mehr als 15 km vom Betriebszentrum entfernt liegen. Das BLW kann für traditionelle Stufenbetriebe Ausnahmen vorsehen. Sömmerungsmöglichkeiten des Betriebs werden angerechnet.

Art. 10a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c

Gewerbliche Kleinbetriebe können Investitionshilfen erhalten, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

c. Sie dürfen vor der Investition Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Umfang von höchstens 2000 Stellenprozenten beschäftigen oder einen Gesamtumsatz von höchstens 10 Millionen Franken ausweisen.

Art. 11 Abs. 1 Bst. d und 2 Bst. a

Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten:

d. Unterstützungen nach den Artikeln 18 Absatz 2, 19e und 49 Absatz 1 Buchstaben b und c, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe betreffen;

Als umfassende gemeinschaftliche Massnahmen im Sinne von Artikel 88 LwG gelten folgende Bodenverbesserungen:

a. Landumlegungen mit Arrondierung des Grundeigentums unter Einbezug des Pachtlandes sowie mit Infrastruktur- und Biodiversitätsfördermassnahmen (Gesamtmeliorationen);

Art. 11a Abs. 1

Projekte zur regionalen Entwicklung müssen Massnahmen zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft sowie Massnahmen zur Stärkung der branchenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen der Landwirtschaft und landwirtschaftsnahen Sektoren, namentlich dem Gewerbe, dem Tourismus oder der Holz- und Forstwirtschaft umfassen.

Art. 11b Einleitungssatz und Bst. a, c und e

Für die Unterstützung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Betriebe der Produzenten und Produzentinnen, mit Ausnahme von Betrieben des produzierenden Gartenbaus, erfüllen den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 11 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20134 (DZV).

  2. Die Produzenten und Produzentinnen besitzen die Stimmenmehrheit in der Gemeinschaft.

  3. Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ist mittels eines Businessplans nachgewiesen.

Art. 12 Abs. 1 Bst. b sowie 2 Bst. a und c

Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für:

b. landwirtschaftliche Gebäude, Gebäude des produzierenden Gartenbaus oder Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt; ausgenommen sind Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a sowie Alpgebäude.

Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für einzelbetriebliche Massnahmen von Betrieben:

  1. im Eigentum von juristischen Personen; ausgenommen sind Kapitalgesellschaften nach Artikel 3 Absatz 2 DZV5;

  2. deren Bewirtschafter oder Bewirtschafterin nach der Investition die Voraussetzungen nach den Artikeln3 und 4 sowie 12–34 DZV nicht erfüllt.

Art. 13 Wettbewerbsneutralität

An Massnahmen nach den Artikeln 93 Absatz 1 Buchstaben c und d, 94 Absatz 2 Buchstabe c, 105 Absatz 1 Buchstabe c, 106 Absätze 1 Buchstabe c und 2 Buchstabe d, 107 Absatz 1 Buchstaben b–d und 107a LwG werden Investitionshilfen nur gewährt, wenn im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Gewerbebetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuches bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen.

Bei Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb kann der Kanton die direkt betroffenen Gewerbebetriebe und deren gewerbliche Organisationen und Branchenverbände im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet anhören.

Der Kanton publiziert vor der Genehmigung des Projekts die Gesuche für Massnahmen nach Absatz 1 im kantonalen Amtsblatt mit dem Hinweis auf diesen Artikel.

Direkt betroffene Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet können während der Publikation nach Absatz 3 bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben.

Die Feststellung der Wettbewerbsneutralität und das Verfahren bei Einsprachen betroffener Gewerbebetriebe richtet sich nach dem kantonalen Recht.

Art. 14 Abs. 1 Bst. e und f sowie 3 Bst. d

Beiträge werden gewährt für:

  1. Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes vom1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz sowie Ersatzmassnahmen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19857 über Fuss- und Wanderwege;

  2. weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung in Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a–d, insbesondere die Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität;

Beiträge werden gewährt für die periodische Wiederinstandstellung von:

d. Trockenmauern nach Absatz 1 Buchstabe f, die einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen.

Art. 15 Abs. 1 Bst. g

Bei Bodenverbesserungen nach Artikel 14 Absätze1 und 2 sind die folgenden Kosten beitragsberechtigt:

g. eine einmalige Entschädigung bis höchstens 1200 Franken pro Hektar an Verpächter und Verpächterinnen für das Recht zur Weitergabe des Pachtlandes durch eine Pachtlandorganisation, sofern das Pachtland 12 Jahre zur Verfügung gestellt wird.

Art. 15a Abs. 1 Bst. f

Für die periodische Wiederinstandstellung nach Artikel 14 Absatz 3 sind folgende Arbeiten beitragsberechtigt:

f. Trockenmauern: die umfassende Instandstellung und Sicherung von Fundation, Krone und Treppen sowie der örtliche Wiederaufbau.

Art. 16 Abs. 4

In Abweichung von Absatz 3 kann in der Vereinbarung vorgesehen werden, dass einzelne Massnahmen nach Aufwand abgerechnet werden können.

Art. 19 Abs. 3

Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstabe a, welche die Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 74 DZV8 erfüllen, wird zusätzlich zur Grundpauschale nach Absatz 2 für das Element Stall ein Zuschlag von

Prozent der Pauschale je GVE gewährt.

Art. 19e Gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen

Produzenten und Produzentinnen werden Beiträge gewährt für die Vorabklärung, die Gründung, die fachliche Begleitung während der Startphase oder für die Weiterentwicklung von Zusammenarbeitsformen zur Senkung der Produktionskosten.

Der Beitrag beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Kosten, jedoch höchstens 20 000 Franken je Initiative.

Das BLW legt die technischen und administrativen Anforderungen an die Initiativen und die Berechnung der beitragsberechtigten Kosten fest.

Die Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b, 35–38 und 42 finden auf gemeinschaftliche Initiativen keine Anwendung.

Art. 20 Abs. 1 Bst. b

Die Gewährung eines Beitrags setzt einen Kantonsbeitrag in Form einer nichtrückzahlbaren Geldleistung voraus. Der minimale Kantonsbeitrag beträgt:

b. 90 Prozent des Beitrags bei den übrigen gemeinschaftlichen Massnahmen nach den Artikeln 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, 18 Absatz 2 sowie 19e.

Art. 38 Abs. 1

Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsförderflächen, die im Rahmen einer umfassenden gemeinschaftlichen Massnahme ausgeschieden wurden, sind nach den Artikeln 55–64 DZV9 zu bewirtschaften.

Art. 39 Abs. 1 Bst. f und 2 Bst. c

Beiträge sind insbesondere auch zurückzuerstatten:

f. wenn bei Projekten zur regionalen Entwicklung die in der Vereinbarung festgelegte Zusammenarbeit vorzeitig beendet wird.

Der zurückzuerstattende Betrag wird bemessen:

c. im Fall von Absatz 1 Buchstabe f nach den in der Vereinbarung festgehaltenen Kriterien.

Art. 43 Abs. 3, 3bis und 5

und 3bis Aufgehoben

Das BLW legt die Ansätze für die Starthilfe fest. Es sieht dabei Abstufungen nach Anzahl SAK vor.

Art. 44 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e sowie 2 Einleitungssatz und Bst. b

Eigentümer und Eigentümerinnen, die den Betrieb selber bewirtschaften, können Investitionskredite erhalten für:

e. Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, ausgenommen Maschinen und mobile Einrichtungen.

Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite für:

b. den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten, sofern sie dieses mindestens sechs Jahre selbst bewirtschaftet haben und der Kaufpreis höchstens dem zweieinhalbfachen Ertragswert entspricht.

Art. 46 Abs. 4 und 8

Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstaben a und b, welche die Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 74 DZV10 erfüllen, wird zusätzlich zur Pauschale nach Absatz 2 für das Element Stall ein Zuschlag von 20 Prozent gewährt.

Bei baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und im landwirtschaftsnahen Bereich beträgt die Pauschale höchstens 200 000 Franken. Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse.

Art. 49 Abs. 1 Bst. c

Mit Investitionskrediten werden unterstützt:

c. der Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und Betriebsführung oder die Erweiterung von deren Geschäftstätigkeit;

Art. 49a Bäuerliche Selbsthilfeorganisationen

Organisationen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c können Investitionskredite erhalten für:

  1. die Gründungskosten;

  2. die Kosten für die Aufnahme einer neuen Geschäftstätigkeit oder die Erweiterung der bestehenden Tätigkeit;

  3. die Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Hilfsmitteln;

  4. die Lohnkosten für das erste Jahr der Geschäftstätigkeit im neuen Bereich.

Art. 51 Abs. 4

Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 LwG können bis zur Höhe von 75 Prozent der Summe der öffentlichen Beiträge gewährt werden.

Art. 55 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 61 Abs. 2bis und 4

Der Kanton meldet dem BLW bis zum10. Januar folgende Bestände des vorangehenden Rechnungsjahres per 31. Dezember:

  1. den Gesamtbestand der Bundesmittel;

  2. die aufgelaufenen Zinsen;

  1. die liquiden Mittel;

  2. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.

Er meldet dem BLW bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:

  1. die liquiden Mittel;

  2. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova