AS 2013 4139
Verordnung des EDI
zur Anpassung von Verordnungen infolge der
Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen
vom 11. November 2013
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über gentechnisch veränderte Lebensmittel In den Artikeln 3 Absatz 3, 4 Einleitungssatz, 5 Absätze1 und 6, 6, 6a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 und Absatz 3 Einleitungssatz, 8 Absatz 3 und 10a wird «BAG» ersetzt durch «BLV».
Art. 3 Abs. 1
Das Gesuch um Bewilligung eines GVO-Erzeugnisses ist dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in einer Amtssprache oder in Englisch einzureichen.
Art. 4 Bst. b und 6a Abs. 3 Bst. b
Aufgehoben 2. Verordnung des EDI vom 16. Mai 20072 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten
Art. 3 Abs. 2
Bestehen keine Regelungen der EU, so legt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die Ein- und Durchfuhrbedingungen fest.
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. V des EDI
Art. 4 Abs. 3 Fussnote
Werden die Tiere aus Drittstaaten eingeführt, so ist von der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt eine Zusatzbescheinigung auszustellen, die eine seuchenpolizeiliche Bestätigung nach Absatz 1 enthält. Der Text der Zusatzbescheinigung wird im Internet3 veröffentlicht.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
11. November 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
www.blv.admin.ch > Themen > Internationales > Einfuhr