AS 2013 4139

Verordnung des EDI
zur Anpassung von Verordnungen infolge der
Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen

vom 11. November 2013

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über gentechnisch veränderte Lebensmittel In den Artikeln 3 Absatz 3, 4 Einleitungssatz, 5 Absätze1 und 6, 6, 6a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 und Absatz 3 Einleitungssatz, 8 Absatz 3 und 10a wird «BAG» ersetzt durch «BLV».

Art. 3 Abs. 1

Das Gesuch um Bewilligung eines GVO-Erzeugnisses ist dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in einer Amtssprache oder in Englisch einzureichen.

Art. 4 Bst. b und 6a Abs. 3 Bst. b

Aufgehoben 2. Verordnung des EDI vom 16. Mai 20072 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Art. 3 Abs. 2

Bestehen keine Regelungen der EU, so legt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die Ein- und Durchfuhrbedingungen fest.

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. V des EDI

Art. 4 Abs. 3 Fussnote

Werden die Tiere aus Drittstaaten eingeführt, so ist von der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt eine Zusatzbescheinigung auszustellen, die eine seuchenpolizeiliche Bestätigung nach Absatz 1 enthält. Der Text der Zusatzbescheinigung wird im Internet3 veröffentlicht.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

11. November 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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