Mida: Tierschutzverordnung (SR 455.1),

AS 2013 4315

Verordnung
über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdverordnung, JSV)

Änderung vom 6. November 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. Februar 19881 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel wird wie folgt geändert:

Art. 6 Haltung und Pflege geschützter Tiere

Die Bewilligung zur Haltung oder Pflege geschützter Tiere wird nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass Erwerb, Haltung oder Pflege der Tiere der Gesetzgebung über Tierschutz sowie über Jagd und Artenschutz genügt.

Die Bewilligung zur Pflege wird ausserdem nur erteilt, wenn diese nachweislich pflegebedürftigen Tieren zukommt und durch eine sachkundige Person sowie in der geeigneten Einrichtung erfolgt. Die Bewilligung ist zu befristen.

Das BAFU erlässt bei Bedarf und nach Anhörung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Richtlinien über die Pflege von geschützten Tieren.

Art. 6bis Falknerische Haltung von Greifvögeln

Die Bewilligung zur falknerischen Haltung von Greifvögeln wird nur erteilt, wenn:

  1. die Vögel zur Ausübung der Beizjagd gehalten werden;

  2. eine kantonale Berechtigung zur Ausübung der Beizjagd vorliegt; und

  3. die falknerisch gehaltenen Vögel ihrem natürlichen Bedürfnis entsprechend ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben.

Bei der falknerischen Haltung von Greifvögeln ist die folgende Haltung zulässig:

  1. während der Gefiedermauser und des Brutgeschehens in Mauserkammern;

  2. zur Sicherstellung eines verletzungsfreien Fluges vorübergehend auf Flugdrahtanlagen;

c. kurzfristig in Anbindehaltung an der Fessel im Zusammenhang mit dem Transport, der Ausbildung von Jungvögeln, dem Flugtraining und der Jagdausübung.

Die Dauer der Anbindehaltung ist zu dokumentieren.

Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV eine Richtlinie über die falknerische Haltung von Greifvögeln.

Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b sowie 4

Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgenden Abgeltungen:

  1. 80 Prozent der Kosten von Schäden die von Luchsen, Bären, Wölfen und Goldschakalen verursacht werden;

  2. Betrifft nur den französischen Text.

Der Bund fördert Massnahmen, um Wildschäden durch Luchse, Bären, Wölfe und Goldschakale zu verhüten.

Art. 10ter Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere

Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere fördert das BAFU folgende Massnahmen:

  1. die Zucht, Ausbildung, Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden;

  2. den Schutz von Bienenstöcken mit Elektrozäunen.

Sind die Massnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichend oder nicht zweckmässig, so kann das BAFU weitere Massnahmen der Kantone für den Herden- und Bienenschutz fördern.

Das BAFU unterstützt und koordiniert die räumliche Planung der Massnahmen durch die Kantone. Es erlässt dazu eine Richtlinie.

Die Kantone integrieren den Herden- und Bienenschutz in ihre landwirtschaftliche Beratung.

Das BAFU kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, welche die Behörden und die betroffenen Kreise über den Herden- und Bienenschutz informieren und beraten. Es kann solche Organisationen für die interkantonale Koordination der Massnahmen beiziehen.

Art. 10quater Herdenschutzhunde

Der Einsatzzweck von Herdenschutzhunden ist die weitgehend selbstständige Bewachung von Nutztieren und die damit zusammenhängende Abwehr fremder Tiere.

Das BAFU fördert den Herdenschutz mit Hunden, die:

  1. zu einer Rasse gehören, die für den Herdenschutz geeignet ist;

  2. für den Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten und eingesetzt werden;

  3. hauptsächlich für das Bewachen von Nutztieren eingesetzt werden, deren Haltung oder Sömmerung nach der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 gefördert wird; und

  4. als Herdenschutzhunde nach Artikel 16 Absatz 3bis Buchstabe b der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 gemeldet sind.

Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV Richtlinien zu Eignung, Zucht, Ausbildung, Haltung, Einsatz und Meldung von geförderten Herdenschutzhunden.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Tierschutzverordnung vom 23. April 20084

Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden

Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.

2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955

Art. 16 Abs. 3bis Bst. b

Der Tierhalter muss der Betreiberin der Datenbank zusätzlich melden:

b. für Herdenschutzhunde: den vorgesehenen Einsatz als Herdenschutzhund und, sofern eine Förderung nach Artikel 10quater Absatz 2 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19886 beansprucht wird, jährlich die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

6. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova