AS 2013 4401
Verordnung des EFD
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV)
Änderung vom 26. November 2013
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 und 5
Diese Verordnung gilt für das Personal nach Artikel 1 BPV.
Die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nehmen als Arbeitgeber für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt.
Art. 40 Abs. 3 Bst. b
Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:
b. bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) oder desjenigen des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin: 10 Arbeitstage; diese sind in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder einzeln oder zusammen zu beziehen;
Art. 51b Abs. 4
Sind beide Partner einer Lebensgemeinschaft nach Artikel 75b Buchstabe a BPV erwerbstätig, so entspricht die anteilsmässige Vergütung pro Kind der Summe der Beschäftigungsgrade abzüglich 100 Prozent.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
26. November 2013 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf