AS 2013 4401

Verordnung des EFD
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV)

Änderung vom 26. November 2013

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:

I

Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 und 5

Diese Verordnung gilt für das Personal nach Artikel 1 BPV.

Die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nehmen als Arbeitgeber für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt.

Art. 40 Abs. 3 Bst. b

Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:

b. bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) oder desjenigen des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin: 10 Arbeitstage; diese sind in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder einzeln oder zusammen zu beziehen;

Art. 51b Abs. 4

Sind beide Partner einer Lebensgemeinschaft nach Artikel 75b Buchstabe a BPV erwerbstätig, so entspricht die anteilsmässige Vergütung pro Kind der Summe der Beschäftigungsgrade abzüglich 100 Prozent.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

26. November 2013 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf