AS 2013 4523
Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)
Änderung vom 29. November 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 4bis
Aufgehoben
Art. 54 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4
Als Laboratorium ist ohne weitere Bedingungen zugelassen:
a. das Praxislaboratorium eines Arztes oder einer Ärztin, wenn: 4. die Analysen im Praxislaboratorium oder, für separat bezeichnete Analysen nach Ziffer 1, im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführt werden;
Art. 104 Abs. 2 Bst. c
Keinen Beitrag haben zu entrichten:
c. Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 Absatz 7 des Gesetzes entfällt.
Art. 104a
Bisheriger Art. 105 Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3a. Kapitels
Art. 105 Kostenbeteiligung bei Mutterschaft
Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Schwangerschaft begleitet, ermittelt den mutmasslichen Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und gibt ihn auf der Rechnung an.
Eine Totgeburt nach der 23. Schwangerschaftswoche gilt als Niederkunft.
Die Frist nach Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b des Gesetzes endet am 56. Tag nach der Niederkunft um 24 Uhr.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. November 2013
Die von den Kantonen gestützt auf Artikel 2 Absatz 4bis ausgesprochenen Befreiungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
FürLeistungen, die vor dem1. März 2014 erbracht werden, gilt Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe c in der Fassung der Änderung vom 3. Dezember 20102. Massgebend ist das Behandlungsdatum.
III
Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Artikel 2 Absatz 4bis, 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 und Ziffer II: am 1. Januar 2014;
Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe c, 104a und 105: am1. März 2014.
29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |