AS 2013 4691
Verkehrsversicherungsverordnung
(VVV)
Änderung vom 29. November 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1
Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen (Art. 68 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann die kantonale Behörde die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren.
Art. 13 Abs. 2
Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Fahrzeuge desselben Halters und mit Standort im gleichen Kanton abgegeben. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt. Diese Einschränkung gilt nicht für Arbeitsmotorwagen und Anhänger. Die Verwendung von mehr als einem Wechselschild oder Wechselschilderpaar an einem Fahrzeug ist nicht gestattet.
Art. 19 Abs. 1 und 4
Für die provisorische Immatrikulation muss der Behörde ein befristeter Versicherungsnachweis vorliegen.
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |