AS 2013 4705
Verordnung
über die Zulassung von Fahrlehrern und
Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung
(Fahrlehrerverordnung, FV)
Änderung vom 29. November 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Fahrlehrerverordnung vom 28. September 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. f
In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
f. Ausbildungspraktikum: die in den Modulen B7, A7 und C7 von Anhang 1 beschriebene Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen durch angehende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. b und 3 Bst. b
Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B wird Personen erteilt, die:
a. den eidgenössischen Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» (Modulabschluss B) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 1 abdeckt;
Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A wird Personen erteilt, die:
b. den eidgenössischen Fachausweis «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» (Modulabschluss A) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 2 abdeckt.
Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C wird Personen erteilt, die:
b. den eidgenössischen Fachausweis «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» (Modulabschluss C) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 3 abdeckt.
Art. 7 Eidgenössische Fachausweise
Die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradverantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.
Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufsausbildungen zu den eidgenössischen Fachausweisen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
4. Abschnitt (Art. 17–21) Aufgehoben
Art. 23 Bewilligung für die Durchführung von Weiterbildungskursen
Die Durchführung von Weiterbildungskursen für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung erteilt der Kanton, in dem der Kursveranstalter seinen Sitz hat, im Einvernehmen mit der für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» zuständigen Organisation der Arbeitswelt.
Art. 24 Abs. 4
Die Kantone können die Tätigkeiten nach den Absätzen1 und 2 und nach Artikel 25 an Dritte, insbesondere an die für die eidgenössischen Fachausweise wagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» zuständige Organisation der Arbeitswelt, delegieren.
Art. 29 Abs. 1 Bst. a
Mit Busse bestraft wird, wer:
a. die Bestimmungen über die Arbeits- und die praktische Unterrichtszeit missachtet;
II
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 5) 1. Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin»: erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss B Modul B1 Lernprozesse Die Lernenden kennen die Einflussfaktoren auf Lernprozesse und können diese wirksam und nachhaltig initiieren, begleiten und evaluieren. Modul B2 Kommunikation und Die Lernenden kennen geeignete Gesprächs- Lernatmosphäre und Kommunikationsformen und können diese anwenden. Sie sind fähig, eine positive Lernatmosphäre zu schaffen und eine optimale Beziehung zwischen Lehrenden und Lernenden zu gestalten. Modul B3 Rechtliche Grundlagen; Die Lernenden können eine Lernveranstal- Lernveranstaltungen tung im Bereich Strassenverkehrsrecht planen und durchführen planen, durchführen und evaluieren. Modul B4 Automobiltechnik und Die Lernenden sind fähig, auf der Basis der Physik; vermittelten theoretischen Grundlagen der Ausbildungsplanung Automobiltechnik und der Fahrphysik Lernsequenzen zu planen und durchzuführen sowie diese erworbenen Fähigkeiten auf die gesamte Ausbildungsplanung zu übertragen. Modul B5 Verkehrssinnbildung Die Lernenden können die Elemente der Verkehrssinnbildung überzeugend vermitteln und diesbezügliche Einstellungen und Haltungen bei Fahrschülern und Fahrschülerinnen entwickeln und festigen. Modul B6 Verhalten im Verkehr; Die Lernenden können sich unter Einbezug Ausbildungsplanung der aktuellen Verkehrsregeln und der Verfür den praktischen kehrskunde in der heutigen Mobilität vor- Fahrunterricht bildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie sind fähig, Ausbildungssequenzen der praktischen Fahrausbildung entsprechend zu planen. Modul B7 Ausbildungspraktikum Die Lernenden sind in der Lage, unter fünf Fahrschüler oder Fahrschülerinnen Modul B8 Prüfung: Zusammen- Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind Teilqualifikationen in auszubilden, dass sich diese regelkonform, eine umfassende sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst Fahrlehrer-/Fahrlehre- und verantwortungsvoll im Strassenverkehr rinnen-Kompetenz bewegen.
2. Fachausweis «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin»: erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss A Modul A4 Motorradtechnik und Die Lernenden sind fähig, auf der Basis Physik; theoretischer Grundlagen aus der Motorrad- Ausbildungsplanung technik und der Physik Ausbildungsabläufe zu planen. Modul A6 Verkehrssinnbildung Die Lernenden können sich unter Einbezug und Verhalten im der aktuellen Verkehrsregeln und der Ver- Verkehr; kehrskunde in der heutigen Mobilität vor- Ausbildungsplanung bildlich verhalten und stellen dadurch eine für den praktischen diesbezügliche Wirkung auf die Auszubil- Fahrunterricht denden sicher. Sie können Ausbildungssequenzen unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Motorräder im Strassenverkehr entsprechend planen. Modul A7 Ausbildungspraktikum Die Lernenden sind in der Lage, unter drei Fahrschüler oder Fahrschülerinnen Modul A8 Prüfung: Zusammen- Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind Teilqualifikationen in auszubilden, dass sich diese mit Motorräeine umfassende dern regelkonform, sicher, partnerschaftlich, Fahrlehrer-/Fahrlehre- umweltbewusst und verantwortungsvoll im rinnen-Kompetenz Strassenverkehr bewegen.
3. Fachausweis «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin»: erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss C Modul C3 Rechtliche Grundlagen; Die Lernenden können eine Lernveranstal- Lernveranstaltungen tung im Bereich Strassenverkehrsrecht, planen und durchführen bezogen auf schwere Motorfahrzeuge und deren Anhänger, planen, durchführen und evaluieren. Modul C4 Nutzfahrzeugtechnik, Die Lernenden sind fähig, auf der Basis Fahrphysik und theoretischer und praktischer Grundlagen Ladung; der Nutzfahrzeugtechnik, Fahrphysik, Ausbildungsplanung Ladung und Ladungssicherung Ausbildungsabläufe zu planen und durchzuführen. Modul C6 Verkehrssinnbildung Die Lernenden können sich unter Einbezug und Verhalten im der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehr; Verkehrskunde sowie der Besonderheiten Ausbildungsplanung der schweren Fahrzeuge im Verkehr vorfür den praktischen bildlich verhalten und stellen dadurch eine Fahrunterricht diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie sind fähig, Ausbildungssequenzen der praktischen Fahrausbildung entsprechend zu planen. Modul C7 Ausbildungspraktikum Die Lernenden sind in der Lage, unter drei Fahrschüler oder Fahrschülerinnen Modul C8 Prüfung: Zusammen- Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind Teilqualifikationen in auszubilden, dass sich diese mit schweren eine umfassende Motorwagen und deren Anhängern regel- Fahrlehrer-/Fahrlehre- konform, sicher, partnerschaftlich, umweltrinnen-Kompetenz bewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen.