AS 2013 5301

Verordnung des EDI
über Gegenstände für den Schleimhaut-,
Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen,
Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel
(Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)

Änderung vom 25. November 2013

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. November 20051 über Gegenstände für den Humankontakt wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «BAG» ersetzt durch « BLV».

Art. 1 Bst. a Ziff. 1 und 8

Diese Verordnung legt die Anforderungen fest an:

a. die folgenden Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt: 1. metallhaltige Gegenstände mit Hautkontakt, 8. Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung;

Gliederungstitel vor Art. 2 2. Kapitel: Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt 1. Abschnitt: Anforderungen an metallhaltige Gegenstände für den Hautkontakt

Art. 2 Abs. 2 und 4

Sind Gegenstände nach Absatz 1 mit einem Überzug versehen, so muss dieser so beschaffen sein, dass der Grenzwert bei normaler Verwendung des Gegenstandes während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht überschritten wird.

Bei Gegenständen nach den Absätzen 1–3, die mit den in Anhang 1 aufgeführten technischen Normen übereinstimmen, wird vermutet, dass sie die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen erfüllen, soweit diese von diesen Normen abgedeckt sind

Art. 2b Bleihaltige Gegenstände

Gegenstände nach Artikel 2a Absatz 1 dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Blei nicht in einer Konzentration von mehr als 0,05 Gewichtsprozent enthalten.

Absatz 1 gilt nicht für gebrauchte Gegenstände nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20092 über die Produktesicherheit.

Art. 5 Abs. 3bis und 3ter

Sie dürfen Schwermetalle und bestimmte weitere Stoffe höchstens bis zu den in Anhang 2a aufgelisteten Konzentrationen enthalten.

Ist in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben Chrom6+ in Spuren nachweisbar, so muss auf der Packung folgender Warnhinweis angebracht werden: «Enthält Chrom. Kann allergische Reaktionen auslösen.»

Art. 9 Berufsspezifische Richtlinien

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann berufsspezifische Richtlinien zur Guten Arbeitspraxis für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up begutachten und zur Anwendung empfehlen.

Art. 22 Abs. 1bis

Aufgehoben

II

Die Anhänge1 und 8 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2a gemäss Beilage.

In den Anhängen 3, 4, 5, 8a und 9 wird der folgende Fussnotentext:

Die Texte dieser Normen können bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; www.snv.ch. Sie können auch beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern gratis eingesehen werden. durch folgenden Fussnotentext ersetzt: Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. November 2013

Gegenstände, die der Änderung vom 25. November 2013 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Gegenstände, die Artikel 2b in der Fassung vom 25. November 2013 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

IV

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

25. November 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 4) Technische Normen für Gegenstände, die Nickel abgeben3 Nummer Titel SN EN 1811:2011 Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit von mit Berichtigung AC:2012 sämtlichen Stäben, die in durchstochene Körperteile eingeführt werden und Erzeugnissen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen SN EN 12472:2005 + Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der A1:2009 Nickelabgabe von mit Auflagen versehenen Gegenständen SN EN 16128:2011 Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit derjenigen Teile von Brillenfassungen und Sonnenbrillen, die bestimmungsgemäss und länger mit der Haut in Berührung kommen

Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

Anhang 2a

Liste mit Schwermetallen und anderen Stoffen, die in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben höchstens bis zu den aufgelisteten Konzentrationen enthalten sein dürfen Element oder Verbindung Höchstkonzentration im gebrauchsfertigen Produkt

1 Schwermetalle

Arsen (As)2 mg/kg Barium (Ba) 50 mg/kg Cadmium (Cd) 0,2 mg/kg Chrom (Cr) 0,2 mg/kg Kobalt (Co) 25 mg/kg Quecksilber (Hg) 0,2 mg/kg Selen2 mg/kg

2 Weitere Stoffe

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 0,5 mg/kg Benz-a-pyren (BaP) 5 μg/kg

Nach Extraktion in wässeriger Lösung bei pH 5,5

Anhang 8

(Art. 21 Abs. 2) Technische Normen für die Bestimmung aromatischer Amine5 Nummer Titel SN EN 14362-1:2012 Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen – Teil 1: Nachweis der Verwendung bestimmter Azofarbstoffe mit oder ohne Extraktion SN EN 14362-3:2012 Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen – Teil 3: Nachweis der Verwendung gewisser Azofarbstoffe, die 4-Aminoazobenzol freisetzen können

Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.