AS 2013 537
Zusatzprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zum am 4. November 2010 in Bern unterzeichneten Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und des dazugehörigen Protokolls
Übersetzung1
Zusatzprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zum am4. November 2010 in Bern unterzeichneten Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und des dazugehörigen Protokolls
Abgeschlossen am 2. August 2012 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 20112 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Januar 2013
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Hellenischen Republik, vom Wunsch geleitet, ein Zusatzprotokoll zum am4. November 20103 in Bern unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens4 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und des dazugehörigen Protokolls (nachfolgend «das Protokoll») abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Art. I Hinsichtlich Artikel VI des Protokolls besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfeersuchen zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
1 Übersetzung des französischen Originaltexts (RO 2013 537) 2 AS 2012 635 3 AS 2012 637
Art. II Hinsichtlich Artikel VII Absatz 3 des Protokolls besteht Einvernehmen darüber, dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird: a) wenn gemäss Ziffer 4 Buchstabe c Unterabsatz i des Protokolls zum Abkommen der ersuchende Staat die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b) wenn gemäss Ziffer 4 Buchstabe c Unterabsatz v des Protokolls zum Abkommen der ersuchende Staat den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie bekannt sind.
Art. III Dieses Zusatzprotokoll tritt am Tage des Eingangs der späteren der beiden Notifikationen über den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren in Kraft. Es findet rückwirkend ab 1. Januar 2012 Anwendung.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.
Geschehen zu Athen am 2. August 2012 in französischer, griechischer und englischer Sprache, die gleichermassen verbindlich sind; im Fall von Unterschieden zwischen dem französischen und griechischen Wortlaut ist der englische Wortlaut massgebend.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Hellenischen Republik: Lorenzo Amberg Ioannis Stournaras