AS 2013 547

Bundesgesetz
über Stipendien an ausländische Studierende und
Kunstschaffende in der Schweiz

Änderung vom 28. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20121,
beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19872 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 66 der Bundesverfassung3 und auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom3. September 19864,

Art. 1 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. c und 2

Als Mittel können eingesetzt werden:

c. Aufgehoben 2 Die Stipendien werden so berechnet, dass sie die Lebenshaltungskosten der Stipendiaten am Ausbildungsort decken können.

Art. 6 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 7 Abs. 2

Es kann die Zuständigkeit an das Staatssekretariat für Bildung und Forschung übertragen.

Art. 8 Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende

In der Eidgenössischen Stipendienkommission für ausländische Studierende sind die schweizerischen Hochschulen, die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten, die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz und die Studierenden vertreten. Die Kommission kann von Fall zu Fall weitere Fachleute beiziehen.

Der Bundesrat wählt die Mitglieder und den Präsidenten. Die schweizerischen Hochschulen, die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten und die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz schlagen ihre Vertreter vor.

Art. 9 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 28. September 2012

Nationalrat, 28. September 2012

Der Präsident: Hans Altherr

Der Präsident: Hansjörg Walter

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2013 unbenützt abgelaufen.5

30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 22. Nov. 2012 im vereinfachten Verfahren gefällt.