AS 2013 555
Verordnung
über das Schiesswesen ausser Dienst
(Schiessverordnung)
Änderung vom 23. Januar 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schiessverordnung vom 5. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 53a Abs. 4
Unter Angabe der Gründe können auch Dritte, die Zugang zur Leihwaffe haben, diese bei Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 bei einem Armeelogistikcenter oder einer Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee oder der Polizei zur vorsorglichen Hinterlegung abliefern.
Art. 53b Weitere Massnahmen
Die Logistikbasis der Armee zieht eine Leihwaffe ein, wenn deren Besitzerin oder Besitzer die Voraussetzungen zu deren Belassung nicht mehr erfüllt.
Sie kann den Kreiskommandanten mit dem Einzug der Leihwaffe beauftragen. Der Auftrag ist schriftlich zu begründen.
Der Kreiskommandant ordnet den Einzug der Leihwaffe an. Er kann das kantonale Polizeikorps mit dem Einzug beauftragen.
Art. 53c Rückgabe und Einzug der persönlichen Leihwaffe
Das VBS legt die Voraussetzungen für die Rückgabe und den Einzug der persönlichen Leihwaffe fest.
II
Diese Änderung tritt am1. März 2013 in Kraft.
23. Januar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |