AS 2013 573

Verordnung
über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen
organischen Verbindungen
(VOCV)

Änderung vom 13. Februar 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 12. November 19971 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen wird wie folgt geändert:

Art. 9a Abs. 1, 3 und 4

Mehrere stationäre Anlagen können auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusammengefasst werden, wenn:

  1. sie von derselben Person betrieben werden; und

  2. jede Anlage den Anforderungen der LRV genügt.

Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann während der Laufzeit nach

Artikel 9c Absatz 1 Buchstabe b nicht geändert werden. Ausgenommen sind:

  1. der Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen;

  2. der nachträgliche Einbezug neu in Betrieb genommener stationärer Anlagen;

  3. der nachträgliche Einbezug stationärer Anlagen, die bereits den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.

Werden Laboratorien, deren VOC-Emissionen nicht über eine ALURA geführt werden, in eine Anlagengruppe einbezogen, so müssen diese bereits zum Zeitpunkt ihres Einbezugs den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.

II

Diese Änderung tritt am1. März 2013 in Kraft.

13. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova