AS 2013 573
Verordnung
über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen
organischen Verbindungen
(VOCV)
Änderung vom 13. Februar 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 12. November 19971 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen wird wie folgt geändert:
Art. 9a Abs. 1, 3 und 4
Mehrere stationäre Anlagen können auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusammengefasst werden, wenn:
sie von derselben Person betrieben werden; und
jede Anlage den Anforderungen der LRV genügt.
Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann während der Laufzeit nach
Artikel 9c Absatz 1 Buchstabe b nicht geändert werden. Ausgenommen sind:
der Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen;
der nachträgliche Einbezug neu in Betrieb genommener stationärer Anlagen;
der nachträgliche Einbezug stationärer Anlagen, die bereits den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.
Werden Laboratorien, deren VOC-Emissionen nicht über eine ALURA geführt werden, in eine Anlagengruppe einbezogen, so müssen diese bereits zum Zeitpunkt ihres Einbezugs den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.
II
Diese Änderung tritt am1. März 2013 in Kraft.
13. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |