AS 2013 851
Schweizerische Zivilprozessordnung
und Schweizerische Strafprozessordnung
(Protokollierungsvorschriften)
Änderung vom 28. September 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 16. April 20121 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 20122,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Zivilprozessordnung3
Art. 176 Abs. 1 und 3
Die Aussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, der Zeugin oder dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet. Zu Protokoll genommen werden auch abgelehnte Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt.
Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln nach Absatz 2 aufgezeichnet, so kann das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen und zusammen mit dem Protokoll aufbewahrt.
Gliederungstitel vor Art. 404 3. Titel: Übergangsbestimmungen 1. Kapitel: Übergangsbestimmungen vom 19. Dezember 2008 Gliederungstitel vor Art. 407a 2. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012
Art. 407a
In Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt für Verfahrenshandlungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens das neue Recht.
2. Strafprozessordnung4
Art. 78 Abs. 5bis und 7
Wird die Einvernahme im Hauptverfahren mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann das Gericht darauf verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.
Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.
Gliederungstitel vor Art. 456a 5. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012
Art. 456a
In Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt für Einvernahmen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens das neue Recht.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 28. September 2012 | Nationalrat, 28. September 2012 |
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Der Präsident: Hans Altherr | Der Präsident: Hansjörg Walter |
Der Sekretär: Philippe Schwab | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2013 unbenützt abgelaufen.5
15. März 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 11. März 2013 im vereinfachten Verfahren gefällt.