AS 2013 929

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen
(AO EPÜ 2000)

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006

zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)

SR 0.232.142.21; AS 2007 6541

Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 27. Juni 2012 In Kraft getreten am 1. April 2013 Originaltext

Art. 1

Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

Regel 53 (3) erhält folgende Fassung: (3) Ist die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst und ist die Wirksamkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentierbarkeit der Erfindung relevant, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Übersetzung der Anmeldung in einer der Amtssprachen einzureichen. Statt der Übersetzung kann eine Erklärung vorgelegt werden, dass die europäische Patentanmeldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Wird eine angeforderte Übersetzung einer früheren Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht, so erlischt der Anspruch auf die Priorität dieser Anmeldung für die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent. Der Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents wird hiervon unterrichtet.

Art. 2

(1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2013 in Kraft. (2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 53 EPÜ gilt für europäische und Euro-PCT-Anmeldungen sowie europäische Patente, für die bei Inkrafttreten der geänderten Vorschrift noch keine Aufforderung nach Regel 53 (3) EPÜ ergangen ist.