AS 2014 1309

Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern
(Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA)

Änderung vom 27. März 2014

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
verordnet:

I

Die Bankeninsolvenzverordnung-FINMA vom 30. August 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 1

Nach Artikel 37a BankG privilegierte Einlagen sind:

  1. alle Kundenforderungen aus einer Bank- oder Effektenhandelstätigkeit, die in der Bilanzposition Verpflichtungen aus Kundeneinlagen verbucht sind oder verbucht sein müssten;

  2. in der Bilanzposition Kassenobligationen verbuchte Kassenobligationen, die auf den Namen des Einlegers oder der Einlegerin bei der Bank hinterlegt sind.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.

27. März 2014 Im Namen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Die Präsidentin: Anne Héritier Lachat