AS 2014 1389
Verordnung
über die Tierverkehrsdatenbank
(TVD-Verordnung)
Änderung vom 15. Mai 2013 (AS 2013 1753; SR 916.404.1)
Ziffer I (Art. 29 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz)
statt:
I
…
Art. 20 Abs. 6
… muss es heissen:
I
…
Art. 20 Abs. 6
…
Art. 29 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer am 30. November 2013 im Besitz von lebenden Equiden und ist sie oder er noch nicht in der Datenbank registriert, so muss sie oder er sich nach Artikel 8 Absatz 1 bei der Betreiberin registrieren lassen.
Für die am 30. November 2013 lebenden Equiden, die noch nicht in der Datenbank registriert sind, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer der Betreiberin bis zum 30. November 2013 folgende Daten melden:
11. Juni 2014 Bundeskanzlei