AS 2014 2307

Zollverordnung der EZV
(ZV-EZV)

Änderung vom 23. Juni 2014

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)
verordnet:

I

Die Zollverordnung der EZV vom 4. April 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 6

Die OZD entscheidet spätestens 10 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen, ob sie das Gesuch bewilligt, und teilt der anmeldepflichtigen Person gegebenenfalls eine Firmennummer zu.

Art. 20 Abs. 3

Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle die Waren von Amtes wegen veranlagen. Bei der Einfuhr wendet sie dabei den höchsten Zollansatz und die höchsten Bemessungsgrundlagen an, die für die betreffenden Waren anwendbar sind.

Art. 21 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. a Einleitungssatz

und e Die Zollanmeldung in Papierform ist zulässig:

  1. bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 48 ZG) von:

  2. bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) von Waren nach Buchstabe a, mit Ausnahme der Ziffern 7–9, 15, 16 und 19;

Art. 25 Abs. 1 Bst. d

Die mündliche Zollanmeldung ist zulässig für:

d. in Grenzgewässern gefangene frische Fische (Art. 26 ZV).

II

Diese Verordnung tritt am1. August 2014 in Kraft.

23. Juni 2014 Eidgenössische Zollverwaltung Oberzolldirektion: Rudolf Dietrich