AS 2014 2317
Verordnung
über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge
(BVV 1)
Änderung vom 2. Juli 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 10. und 22. Juni 20111 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 und 3
Die Kosten werden vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt.
Die Oberaufsichtskommission setzt die jährlichen Aufsichtsabgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 1 auf der Basis der Kosten fest, die ihr und ihrem Sekretariat im Geschäftsjahr entstanden sind.
Art. 7 Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden
Die Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden für das Geschäftsjahr setzt sich zusammen aus:
einer Grundabgabe von 300 Franken für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19932 unterstellt ist;
einer Zusatzabgabe.
Die Zusatzabgabe deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats für die Tätigkeit als Oberaufsicht, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe und der Gebühren gedeckt sind. Sie beträgt höchstens 80 Rappen für jede bei der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung aktiv versicherte Person und für jede von der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlte Rente.
Die Oberaufsichtskommission stellt die Aufsichtsabgabe den Aufsichtsbehörden neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Oberaufsichtskommission in Rechnung.
Stichtag für die Erhebung der Zahl der Vorsorgeeinrichtungen, der aktiv Versicherten und der ausbezahlten Renten ist der 31. Dezember des dem Geschäftsjahr der Oberaufsichtskommission vorangehenden Jahres.
FürVorsorgeeinrichtungen in Liquidation wird die Abgabe letztmals für das Geschäftsjahr erhoben, in welches die Liquidationsverfügung fällt.
Art. 8 Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen
Die Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats für die Tätigkeit als Direktaufsicht im Geschäftsjahr, soweit diese Kosten nicht durch die Gebühren der beaufsichtigten Einrichtungen und die Abgaben der Anlagestiftungen auf den Sondervermögen gedeckt sind. Sie berechnet sich nach den Vermögen der Einrichtungen aufgrund folgender Ansätze:
bis 100 Millionen Franken: höchstens 0,030 Promille;
über 100 Millionen bis 1 Milliarde Franken: höchstens 0,025 Promille;
über 1 Milliarde bis 10 Milliarden Franken: höchstens 0,020 Promille;
über 10 Milliarden Franken: höchstens 0,012 Promille.
Siebeträgt jedoch höchstens 125 000 Franken pro Einrichtung. Unterhalb der Höchstansätze ist das Verhältnis zwischen den einzelnen Ansätzen beizubehalten.
Bei Anlagestiftungen wird pro Sondervermögen eine Abgabe von 1000 Franken erhoben. Als Sondervermögen gilt jeweils eine Anlagegruppe.
Die Oberaufsichtskommission stellt die Aufsichtsabgabe den Einrichtungen neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Oberaufsichtskommission in Rechnung.
Für die Erhebung des Vermögens und der Anzahl Sondervermögen ist der Jahresabschluss der Einrichtung im Jahr massgebend, das dem Geschäftsjahr der Oberaufsichtskommission vorangeht.
Art. 9 Abs. 1 Bst. h
Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen:
Verfügung, Dienstleistung Gebührenrahmen in Franken
h. Zulassung des Experten oder der Expertin für berufliche 500–5 000 Vorsorge
Art. 25a Übergangsbestimmung zur Änderung vom2. Juli 2014
Artikel 6 Absätze2 und 3 sowie die Artikel 7 und 8 der Änderung vom2. Juli 2014
sind erstmals für das Geschäftsjahr 2014 anwendbar.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
2. Juli 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |