AS 2014 2403
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen
(AO EPÜ 2000)
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006
zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)
Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 16. Oktober 2013 In Kraft getreten am 1. April 2014
Originaltext
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
Regel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen.
In Regel 38 wird der folgende Absatz 4 angefügt: (4) Die Gebührenordnung kann im Fall einer Teilanmeldung, die zu einer früheren Anmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist, als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen.
Regel 135 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Artikel 121 Absatz 4 genannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Absatz 1, Regel 16 Absatz 1 a), Regel 31 Absatz 2, Regel 36 Absatz 2, Regel 40 Absatz 3, Regel 51 Absätze 2–5, Regel 52 Absätze 2 und 3, den Regeln 55, 56, 58, 59, 62a, 63, 64 und Regel 112 Absatz 2.
Art. 2
(1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2014 in Kraft. (2) Er gilt für Teilanmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden.