Funtauna

AS 2014 2765

Verordnung 2
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 2)
(Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

Änderung vom 20. August 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 43a Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe

Auf Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 4, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für den Auf- und Abbau von Veranstaltungen und deren Einrichtungen sowie für deren Bedienung und Unterhalt notwendig sind.

Artikel 7 Absatz 1 ist nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei einer länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung zum Einsatz gelangen. Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4 dürfen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe sind Betriebe, die Leistungen für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen wie Tourneeproduktionen, Festivals, Konzerte, Musicals, Marketinganlässe, Versammlungen, Galaveranstaltungen oder Sportanlässe erbringen.

II

Diese Verordnung tritt am 15. September 2014 in Kraft.

20. August 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova V 2 zum Arbeitsgesetz