AS 2014 2767
Verordnung
über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer
Risikoaktivitäten
(Risikoaktivitätenverordnung)
Änderung vom 13. August 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Risikoaktivitätenverordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. c und h
Für das Anbieten folgender Aktivitäten ist eine Bewilligung erforderlich:
Ski- und Snowboardtouren oberhalb der Waldgrenze;
Klettern in Felsen mit mehr als einer Seillänge;
Gliederungstitel vor Art. 13 4. Abschnitt: Meldepflicht für Personen aus der EU oder aus EFTA-Staaten
Art. 13 Abs. 1
Für Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union (EU) oder in Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht eine Meldepflicht nach der Gesetzgebung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen.
Art. 14 Abs. 5bis
Die Artikel 8 Absatz 2 und 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten sinngemäss für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer sowie für Wanderleiterinnen und Wanderleiter.
Anhang 1 Ziff. 1 Abs. 2 Bst. a
Dem Gesuch müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
a. Kopie des Niederlassungsausweises, einer Aufenthaltsbewilligung oder eines aktuellen Reisedokumentes, gegebenenfalls mit Visum;
Anhang 4 Ziff. 3 Ziff. 5 3. Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer 5. Walliser Skilehrer-Diplom, das vor dem 31. Dezember 2003 erworben wurde.
II
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2014 in Kraft.
13. August 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |