AS 2014 2779

Verordnung
über die Tabakbesteuerung
(Tabaksteuerverordnung, TStV)

Änderung vom 20. August 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 20091 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz

Die Hersteller von Tabakfabrikaten und die Betreiber zugelassener Steuerlager (Betreiber) müssen der Oberzolldirektion bis zum 8. Tag des Monats die Tabakfabrikate deklarieren, die im Vormonat:

Art. 29 Offene Zolllager

(Art. 16 Abs. 4 TStG)

Wer Tabakfabrikate in einem offenen Zolllager bearbeiten und bewirtschaften will, muss dies der Oberzolldirektion vorgängig schriftlich melden.

Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter oder die Einlagererin oder der Einlagerer muss für Tabakfabrikate in einem offenen Zolllager Bestandesaufzeichnungen führen. Diese richten sich nach Artikel 184 der Zollverordnung vom1. November 20062. Die Zollverwaltung kann im Einzelfall die Aufzeichnung weiterer Angaben verlangen, soweit dies für die Kontrolle der eingelagerten Waren erforderlich ist.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.

20. August 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova