AS 2014 2841

Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

Änderung vom 20. August 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 Bst. c und g

In J+S werden sieben Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:

  1. J+S-Angebote der NG 3 sind Angebote von Jugendverbänden und -vereinen, die darin bestehen, dass Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Lagern zu Spiel und Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte angeleitet werden.

  2. J+S-Angebote der NG 7 sind Angebote von nationalen Sportverbänden in den J+S-Sportarten, die die zusätzlichen Kriterien für die J+S-Nachwuchsförderung erfüllen. Die Arbeit mit den Kindern oder Jugendlichen besteht im Rahmen von J+S-Kursen aus dem zielgerichteten Üben und Anwenden einer J+S-Sportart unter Anleitung in einer beständigen Gruppe in drei unterschiedlichen Leistungsstufen.

Art. 23 Abs. 1 Bst. cbis

Die Beiträge richten sich nach:

cbis. der Sportart;

Art. 28 Abs. 5

Aufgehoben

Art. 83a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. August 2014

Die Vereinbarungen nach Artikel 83 Absatz 2 sind längstens bis zum 31. Dezember 2015 gültig.

II

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2014 in Kraft.

20. August 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova