AS 2014 2993

Verordnung des EDI
über den Schweizer Filmpreis

Änderung vom 8. September 2014

Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 30. September 20041 über den Schweizer Filmpreis wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «ABK» ersetzt durch «BAK».

Art. 2 Ziel

Ziel des Schweizer Filmpreises ist es:

  1. herausragende Schweizer Filme auszuzeichnen und dadurch die Medien und das Publikum auf sie aufmerksam zu machen, um einen Promotionseffekt zu erzielen;

  2. herausragende künstlerische und technische Beiträge zu einem Film auszuzeichnen;

  3. ein Gesamtwerk oder Engagement, das für die schweizerische Filmproduktion oder Filmkultur von prägender Bedeutung ist, auszuzeichnen.

Art. 3 Abs. 3

Die Ausschreibung wird auf der Internetseite des BAK publiziert.

Art. 5 Abs. 2

Die Ausschreibung legt die Anforderungen an die Filme und künstlerischen und technischen Beiträge fest, die ausgezeichnet werden können.

II

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2014 in Kraft.

8. September 2014 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset