AS 2014 3045

Verordnung
über das Kriegsmaterial
(Kriegsmaterialverordnung, KMV)

Änderung vom 19. September 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Bst. c, d, e und Abs. 4

Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG sind zu berücksichtigen:

c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere der mögliche Umstand, dass das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe2 unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;

Auslandsgeschäfte und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 KMG werden nicht bewilligt, wenn:

  1. Aufgehoben

  2. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder

  3. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird.

Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn ein geringes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial zur Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt wird.

Art. 24a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014

Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 19. September 2014 hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt.

Die OECD-DAC-Liste ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.oecd.org

II

Diese Verordnung tritt am1. November 2014 in Kraft.

19. September 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova