AS 2014 3169

Verordnung
über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
(Eisenbahnverordnung, EBV)

Änderung vom 19. September 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. a

Ergänzend zu dieser Verordnung sind insbesondere anwendbar:

a. Verordnung vom2. Februar 20002 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE);

Art. 6 Abs. 1

Der Plangenehmigung nach Artikel 18 EBG unterliegen die Pläne aller Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen). Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach der VPVE3.

Art. 37c Abs. 1, 3 Bst. a, d und e sowie 5

Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.

Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:

  1. An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.

  2. Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom5. September 19794. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.

e. Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.

Aufgehoben

Art. 37d Bahnübergangsanlagen

Für Anlagen zur Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen gelten die

Artikel 38 und 39. Ausgenommen sind Lichtsignalanlagen zur Ergänzung von

Bahnübergängen nach Artikel 37c Absatz 3 Buchstabe d.

Art. 37f Ersatzmassnahmen bei Aufhebungen von Bahnübergängen

Wird durch die Aufhebung eines Bahnüberganges ein Teil des in den kantonalen Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetzes nicht mehr frei begehbar, so richtet sich der Ersatz nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19855 über Fuss- und Wanderwege (FWG).

Art. 83f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014: Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen

Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a–37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen.

Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE6 genehmigungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen.

An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich.

II

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am1. November 2014 in Kraft.

19. September 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang

(Ziff. II) Änderung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom2. Februar 20007 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen wird wie folgt geändert:

Anhang

Bauten und Anlagen nach Artikel 1a Bst. y

y. Anbringen von Andreaskreuzen oder von Signalen «Strassenbahn» an Bahnübergängen.