AS 2014 3175

Verordnung
über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
(EntsV)

Änderung vom 19. September 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 21. Mai 20031 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 Bst. g

Bei Tätigkeiten in den folgenden Bereichen hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen:

g. Garten- und Landschaftsbau.

II

Die Verordnung vom 24. Oktober 20072 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 3 Bst. f

Ausländerinnen und Ausländer benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung, wenn sie in einem der folgenden Bereiche eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit ausüben:

f. Garten- und Landschaftsbau.