AS 2014 3175
Verordnung
über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
(EntsV)
Änderung vom 19. September 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 21. Mai 20031 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 Bst. g
Bei Tätigkeiten in den folgenden Bereichen hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen:
g. Garten- und Landschaftsbau.
II
Die Verordnung vom 24. Oktober 20072 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 3 Bst. f
Ausländerinnen und Ausländer benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung, wenn sie in einem der folgenden Bereiche eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit ausüben:
f. Garten- und Landschaftsbau.