AS 2014 3621

Geschäftsreglement
des Nationalrates
(GRN)
(Todesfall im engen Familienkreis als Entschuldigungsgrund)

Änderung vom 26. September 2014

Der Nationalrat,
nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 21. August 20141
beschliesst:

I

Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 20032 wird wie folgt geändert:

Art. 36 Abs. 1 Bst. b und e

Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär erstellt für jede Sitzung ein Protokoll in der Sprache der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Protokoll nennt:

  1. Aufgehoben

  2. die abwesenden Ratsmitglieder; ist ein Ratsmitglied gemäss Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe e entschuldigt, so ist dies zu kennzeichnen;

Art. 57 Abs. 4 Bst. e

Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es:

e. entschuldigt ist; als entschuldigt gilt, wer sich spätestens bis zu Sitzungsbeginn aufgrund eines Auftrages einer ständigen Delegation gemäss Artikel 60 ParlG oder wegen Todesfalls im engen Familienkreis, Mutterschaft, Unfall oder Krankheit für die ganze Sitzung abgemeldet hat.