AS 2014 3903

Verordnung
über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und
geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

Änderung vom 29. Oktober 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» ersetzt durch «BLW».

Art. 4b Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 3 Inhalt des Gesuchs

Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.

Art. 7 Abs. 1 Bst. e

Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:

e. die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;

Art. 10 Abs. 1 Bst. b

Gegen die Eintragung können Einsprache erheben:

b. die Kantone, sofern es sich um eine schweizerische Bezeichnung, eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 oder eine ausländische Bezeichnung, die vollständig oder teilweise gleich lautet wie eine kantonale geografische Einheit, handelt.

Art. 12 Abs. 1 Bst. b

Art. 14 Abs. 2 und 3

Folgende Änderungen des Pflichtenheftes werden im vereinfachten Verfahren entschieden:

  1. Aufnahme neuer oder Streichung bisheriger Zertifizierungsstellen;

  2. Änderung spezifischer Elemente der Etikettierung;

  3. Änderung der Beschreibung des geografischen Gebiets aufgrund von Namensänderungen der geografischen Einheiten, namentlich im Falle von Gemeindefusionen.

Im vereinfachten Verfahren wird auf das Einholen der Stellungnahmen nach Artikel 8 und die Veröffentlichung des Entscheides nach Artikel 9 verzichtet und das Einspracheverfahren nach den Artikeln 10 und 11 findet keine Anwendung.

Art. 15 Abs. 1 Bst. c und 2

Das BLW löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung:

c. wenn sie in ihrem Ursprungsland nach Artikel 8a nicht mehr geschützt ist.

Handelt es sich um eine schweizerische Bezeichnung oder eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8a Absatz 2, so konsultiert das BLW vorgängig die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen sowie die Kommission. Es hört die Parteien nach Artikel 30a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 an.

Art. 16 Sachüberschrift

Art. 16a Sachüberschrift und Abs. 1

Art. 17 Abs. 2 Bst. e

Absatz 1 gilt insbesondere:

e. wenn das Erzeugnis als Zutat verwendet wird.

Art. 19 Abs. 1bis

Ausländische Zertifizierungsstellen, die Erzeugnisse mit ausländischen Bezeichnungen nach Artikel 8a zertifizieren, müssen gemäss internationalen Normen, die den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, akkreditiert sein.

Art. 20

Die Zertifizierungsstellen melden dem BLW, den zuständigen Kantonschemikern und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.

29. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova