AS 2014 3963
Verordnung
über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
(Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
Änderung vom 29. Oktober 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1bis
Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Einzelkulturbeiträge, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden.
Art. 18 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang.
Sie erstellen jährlich einen Bericht über die von ihnen verfügten Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen. Die vollständige Erfassung im zentralen Informationssystem für Kontrolldaten nach dem Artikel 165d LwG gilt als Bericht.
Art. 19 Höhere Gewalt
Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nicht erfüllt oder wird das Gesuch aufgrund höherer Gewalt verspätet eingereicht, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Einzelkulturbeiträge verzichten.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;
die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;
eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.
Die Kantone regeln das Verfahren.
Art. 20 –24
Aufgehoben
II
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
29. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Art. 18 Abs. 1) Kürzungen der Einzelkulturbeiträge
1 Allgemeines
1.1 Die Beiträge eines Beitragsjahres werden beim Feststellen von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbeiträge gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags kann höher sein als der Beitragsanspruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maximal können jedoch die gesamten Einzelkulturbeiträge eines Beitragsjahres gekürzt werden. 1.2 Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde. 1.3 Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist möglich für:
Wiesenkalender/Wiesenjournal;
Feldkalender/Kulturblätter.
1.4 Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei denjenigen Kontrollpunkten Kürzungen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können. 1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursachen, in Rechnung stellen. 1.6 Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Einzelkulturbeiträge des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maximal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem BLW. 1.7 Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die Kantone die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.
2 Kürzungen der Beiträge
2.1 Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern2.2.1–2.2.6 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV) sind anwendbar, soweit die Kürzungen nicht oder nicht vollständig bei den Direktzahlungen vorgenommen werden können. Betragen die Punkte nach Anhang 8 Ziffer 2.2 oder 2.3 DZV 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Einzelkulturbeiträge ausgerichtet. 2.2 Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern2.11.1,2.11.2 und 2.11.4 DZV sind anwendbar. Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 500 Franken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt die Kürzung 25 Prozent der gesamten Einzelkulturbeiträge, jedoch maximal 3000 Franken. 2.3 Die Kürzungen nach den Ziffern2.4–2.8 erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Einzelkulturbeiträge oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbeiträge. Werden Angaben nach den Ziffern2.5,2.6 und 2.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Beiträge nach den richtigen Angaben. 2.4 Gesuchseinreichung Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme
a. Verspätete Gesuchsein- erste Feststellung 100 Fr. reichung: Kontrolle kann erster und zweiter 200 Fr. ordnungsgemäss durchge- Wiederholungsfall führt werden (Art. 8 und 18 Abs. 1 Bst. c) 2.5 Spezifische Angaben, Kulturen, Ernte und Verwertung
Kulturen mit Einzelkultur- Vorhandene Sorten und Korrektur auf richtige beiträgen (Art. 18 Abs. 1 Kulturen stimmen nicht Angaben und zusätzlich Bst. a) mit der Deklaration 500 Fr. überein Kultur wurde nicht oder 120 % der betreffenden nicht im ordentlichen Einzelkulturbeiträge Reifezustand geerntet oder es fand keine ordentliche Verwertung der Ernte statt (landwirtschaftliche, technische oder industrielle Verwertung)
Vertrag für Zuckerlieferung Fehlender Vertrag für 100 % der Einzelkultur- (Art. 18 Abs. 1 Bst. a) Zuckerlieferung beiträge für Zuckerrüben Abweichende Vertrags- Korrektur auf richtige menge Angaben
Vertragsfläche Saatgut- Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige produktion (Art. 18 Abs. 1 Angaben Bst. a) Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) 2.6 Angaben zu den Flächenmassen mit Einzelkulturbeiträgen Deklaration Flächenmasse Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige nicht korrekt (Art. 18 Abs. 1 Angabe Bst. a) Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) 2.7 Kontrolle auf dem Betrieb
Kontrollen werden Mangelhafte Mitwir- 10 % aller Einzelkulturerschwert; mangelhafte kung oder Drohungen beiträge, mind. 500 Fr., Mitwirkung oder im Bereich ÖLN oder max. 10 000 Fr. Drohungen führen zu Tierschutz 10 % der betreffenden Mehraufwand (Art. 18 Andere Bereiche für Einzelkulturbeiträge, Abs. 1 Bst. b) Einzelkulturbeiträge mind. 200 Fr., max. 2000 Fr.
Verweigerung der Verweigerung im 100 % aller Einzelkultur- Kontrolle (Art. 18 Bereich ÖLN oder beiträge Abs. 1 Bst. b) Tierschutz Andere Bereiche für 120 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge Einzelkulturbeiträge 2.8 Bewirtschaftung auf dem Betrieb
Fläche wird nicht vom Betrieb hat Fläche Korrektur auf richtige Betrieb bewirtschaftet. einem anderen Bewirt- Angabe und zusätzlich Rechnung und Gefahr schafter zur Verfügung 500 Fr./ha der betroffenen für die Fläche liegt nicht gestellt (entgeltlich Fläche beim Betrieb (Art. 16 LBV oder unentgeltlich) [SR 910.91])
Flächen sind nicht sach- Fläche ist nicht bewirt- Ausschluss der Fläche aus gerecht bewirtschaftet schaftet, stark verun- der LN, keine Beiträge (Art. 16 LBV) krautet oder vergandet auf dieser Fläche