AS 2014 4341

Dienstreglement
der Schweizerischen Armee
(DR 04)

Änderung vom 19. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 19941 wird wie folgt geändert:

Ziff. 35 Abs. 6

Zu Beginn jedes Dienstes ist eine Identitätskontrolle durchzuführen.

Ziff. 80a Ausweispflicht

Die Angehörigen der Armee haben sich zum Zweck der Identitätskontrolle zu Beginn jedes Dienstes mit dem Marschbefehl, dem Dienstbüchlein, der Erkennungsmarke und einem gültigen amtlichen Ausweis mit Foto (Pass, Identitätskarte oder Führerausweis) auszuweisen.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.

19. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova