AS 2014 4485

Verordnung des BLV
über den Tierschutz beim Züchten

vom 4. Dezember 2014

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 29 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20081 (TSchV),
verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an das Züchten von gesunden Tieren.

Sie gilt nicht für Tiere, die in bewilligten Versuchstierhaltungen gezüchtet werden.

Art. 2 Pflichten beim Züchten

Wer Tiere züchtet:

  1. muss die Belastungen kennen, die eine extreme Ausprägung von Merkmalen sowie die bekannten Erbschäden der betreffenden Zuchtform für die Tiere haben;

  2. darf keine Zuchtziele verfolgen, die für die Tiere mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder tiefgreifenden Eingriffen ins Erscheinungsbild oder in die Fähigkeiten verbunden sind.

Art. 3 Belastungskategorien

Die einzelnen Belastungen werden in vier Belastungskategorien eingeteilt:

  1. Belastungskategorie 0: keine Belastung;

  2. Belastungskategorie1: leichte Belastung;

  3. Belastungskategorie 2: mittlere Belastung;

  4. Belastungskategorie 3: starke Belastung.

Eine leichte Belastung liegt vor, wenn eine belastende Ausprägung von Merkmalen und Symptomen bei Heim- und Nutztieren durch geeignete Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden kann.

SR 455.102.4

Art. 4 Zuordnung eines Tiers zu einer Belastungskategorie

Die Kriterien für die Zuordnung eines Tiers zu einer Belastungskategorie sind in Anhang 1 aufgeführt.

Für die Zuordnung eines Tiers zu einer Belastungskategorie ist das am stärksten belastende Merkmal oder Symptom entscheidend.

Art. 5 Belastungsbeurteilung

Wer mit einem Tier züchten will, das ein Merkmal oder Symptom aufweist, das im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu einer mittleren oder starken Belastung führen kann, muss vorgängig eine Belastungsbeurteilung vornehmen lassen.

Die Merkmale und Symptome, die im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu mittleren oder starken Belastungen führen können, sind in Anhang 2 aufgelistet.

Bei der Belastungsbeurteilung werden nur erblich bedingte Belastungen berücksichtigt.

Die Belastungsbeurteilung ist durch Personen vorzunehmen, die über einen Hochschulabschluss und die notwendige Erfahrung in Veterinärmedizin, Ethologie oder Genetik verfügen.

Die Person, die die Belastungsbeurteilung vorgenommen hat, muss das Resultat zuhanden der Züchterin oder des Züchters schriftlich festhalten und durch Unterschrift bestätigen. Die Züchterin oder der Züchter muss den Vollzugsbehörden das Dokument auf Verlangen vorweisen.

Art. 6 Zuchteinsatz

Mit Tieren der Belastungskategorie 0 oder 1 darf gezüchtet werden.

Mit Tieren der Belastungskategorie 2 darf gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt.

Art. 7 Dokumentation der Zuchttätigkeit bei Tieren der Belastungskategorie 2

Bei der Zucht mit Tieren der Belastungskategorie 2 muss die Züchterin oder der Züchter die Zuchttätigkeit dokumentieren.

Die Dokumentation muss Angaben zur Zuchtstrategie sowie zu den erblich bedingten Belastungen der Elterntiere und der Nachkommen enthalten. Die Zuchtstrategie ist so zu dokumentieren, dass daraus hervorgeht, wie das Zuchtziel nach Artikel 6 Absatz 2 erreicht werden soll.

Die Dokumentation ist zu datieren und aktuell zu halten. Die Züchterin oder der Züchter muss die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben durch Unterschrift bestätigen.

DieDokumentation muss den Vollzugsbehörden auf Verlangen vorgewiesen werden.

Art. 8 Information der Abnehmerin oder des Abnehmers

Bei der Zucht mit Tieren der Belastungskategorie1 muss die Züchterin oder der Züchter die Abnehmerin oder den Abnehmer der Nachkommen schriftlich informieren, wie diese Tiere gepflegt werden müssen, um belastende Massnahmen zu vermeiden.

Bei der Zucht mit Tieren der Belastungskategorie 2 muss die Züchterin oder der Züchter die Abnehmerin oder den Abnehmer der Nachkommen schriftlich informieren, wie diese Tiere behandelt werden müssen, um erblich bedingte Belastungen zu vermindern.

Art. 9 Verbotener Zuchteinsatz

Es ist verboten, mit Tieren zu züchten, wenn:

  1. es Tiere der Belastungskategorie 3 sind;

  2. das Zuchtziel bei den Nachkommen eine Belastung der Kategorie 3 zur Folge hat;

  3. sie einer Zuchtform angehören, die aufgrund des Körperbaus oder der Fähigkeiten: 1. nicht tiergerecht gehalten werden kann, 2. keine physiologische Körperhaltung einnehmen kann, 3. sich nicht artgemäss fortbewegen kann, 4. ohne menschliche Hilfe keine Nahrung aufnehmen oder keine Jungen aufziehen kann;

  4. aufgrund der gezielten Verpaarung nicht ausgeschlossen werden kann, dass: 1. die Nachkommen unter Sinnesverlust, namentlich Blindheit oder Taubheit, leiden würden, oder 2. aufgrund der anatomischen Verhältnisse Schwergeburten zu erwarten sind.

Art. 10 Verbotene Zuchtformen

Folgende Zuchtformen sind verboten:

  1. Tanzmäuse;

  2. Goldfische der Zuchtform Blasenaugen, Himmelsgucker oder Teleskopaugen;

  3. Zwerghunde, die ausgewachsen weniger als 1500 Gramm wiegen;

  4. Katzen, deren Vorderbeine extrem verkürzt sind (Känguru-Katzen);

  5. Reptilien mit Enigma-Syndrom;

  6. Rinder der Rasse Blauweisse Belgier in Reinzucht.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.

4. Dezember 2014 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

Anhang 1

(Art. 4 Abs. 1) Kriterien für die Zuordnung eines Tiers zu einer Belastungskategorie Belastungsform Belastungskategorie 2 Belastungskategorie 3

1 Schmerzen Mittelgradige sporadisch auftre- Mittelgradige tende oder leichte chronische chronische oder starke Schmer-

Schmerzen, die den Allgemeinzu- zen, die den Allgemeinzustand stand beeinträchtigen stark beeinträchtigen

Schäden Schäden, die zu Funktionsausfäl- Schäden, die zu Funktionsausfällen oder Verhaltensabweichungen len oder Verhaltensabweichunführen, die den Allgemeinzustand gen führen, die den Allgemeinbeeinträchtigen zustand stark beeinträchtigen Abweichungen von der artgemäs- Abweichungen von der artgesen Entwicklung eines Tieres, die mässen Entwicklung eines zu Störungen der Körperfunktio- Tieres, die zu starken Störungen nen oder zu Einschränkungen der der Körperfunktionen oder zu Reaktionsfähigkeit auf Umwelt- schwerwiegenden Einschränkunreize führen gen der Reaktionsfähigkeit auf Umweltreize führen

Leiden Leiden durch Schmerzen, Leiden mit starker Beeinträchti- Schäden, Ängste, Juckreiz oder gung der Lebensqualität infolge Verhaltensabweichungen, die die starker Schmerzen, massivem Lebensqualität des betreffenden Juckreiz, überforderter Anpas- Tieres beeinträchtigen sungsfähigkeit der Körperfunktionen oder Verunmöglichen des Normalverhaltens

Tiefgreifen- Veränderungen am Körper, die Veränderungen am Körper, die der Eingriff dauerhaft sind und das Äussere irreversibel sind und das Äussere ins Erschei- eines Tieres entstellen eines Tieres stark entstellen nungsbild

Tiefgreifen- Abweichungen von der artgemäs- Abweichungen von der artgeder Eingriff sen Entwicklung eines Tieres, die mässen Entwicklung eines in die Fähig- zu Störungen der Körperfunktio- Tieres, die zu hochgradigen keiten nen oder zu Einschränkungen der Störungen der Körperfunktionen Reaktionsfähigkeit auf Umwelt- oder zu schwerwiegenden Einreize führen schränkungen der Reaktionsfähigkeit auf Umweltreize führen

Anhang 2

(Art. 5 Abs. 2) Merkmale und Symptome, die im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu mittleren oder starken Belastungen führen können

1 Bewegungs- und Stützapparat

1.1 Skelettdeformationen oder Fehlbildungen, wie Bewegungsanomalien oder Lähmungen.

1.2 Degenerative Gelenksveränderungen, Spondylose (Versteifung der Wirbelsäule).

2 Kopf

2.1 Schädeldeformationen mit behindernden Auswirkungen, wie Auswirkungen auf:

2.1.1 Zahnstellung; 2.1.2 Lage der Augen; 2.1.3 Atemfähigkeit; 2.1.4 Geburtsvorgang. 2.2 Offene und persistierende Fontanellen. 2.3 Schnabelwarze oder Augenringe, die die Atmung behindern oder das Gesichtsfeld stark einschränken.

3 Haut, Federn, Schuppen, Krallen

3.1 Belastende Hautzubildungen, wie: 3.1.1 übermässige Faltenbildung mit chronischer Hautentzündung; 3.1.2 übergrosser Kamm; 3.1.3 Wucherungen an Kopf oder Nasensepten. 3.2 Belastende Gefiedervarietäten, wie: 3.2.1 Stachelfiedrigkeit; 3.2.2 Struppfiedrigkeit; 3.2.3 übermässige Befiederung, wie: 3.2.3.1 Befiederung der Wellensittiche vom Typ feather duster, 3.2.3.2 Befiederung des Pariser Trompeters (Positurkanarie), 3.2.3.3 Fächerschwanz oder stark verlängerte Schwanzfedern, 3.2.3.4 Federfüssigkeit, Geierfersen bei Hühnern, 3.2.3.5 Perücke, Scheitelrosette, 3.2.3.6 Federbart, 3.2.3.7 Federhauben. 3.3 Belastende Schuppenvarietäten, wie verkalkte, starre, vom Körper abstehende Schuppen, wie beim Perlschupper-Goldfisch. 3.4 Korkenzieherkrallen. 3.5 Schuppenlosigkeit bei Echsen und Schlangen.

4 Augen, Hörapparat und Tasthaare

4.1 Fehlfunktion der Augen, wie Blindheit. 4.2 Fehlfunktion des Hörapparates, wie Taubheit. 4.3 Missbildungen. 4.4 Katarakt (Linsentrübung). 4.5 Progressive Retinaatrophie (PRA). 4.6 Verlagerung des Augapfels. 4.7 Persistierendes Ektropium. 4.8 Persistierendes Entropium.

5 Gehirn und Rückenmark sowie periphere Nerven

5.1 Koordinations- oder Bewegungsstörungen. 5.2 Lähmungen, wie bei: 5.2.1 Diskusprolaps (Bandscheibenvorfall); 5.2.2 Cauda-equina-Syndrom (DLSS); 5.2.3 Kehlkopfpfeifen (Hemiplegia laryngis); 5.2.4 Dermoidzysten beim Rhodesian Ridgeback. 5.3 Orientierungsverlust, zum Beispiel durch Innenohrdefekt.

6 Verhalten

6.1 Zitterhalsigkeit der Tauben. 6.2 Behinderung der Fortpflanzung und Fortbewegung durch übermässige Wammenbildung bei Gänsen. 6.3 Behinderung der Fortbewegung durch: 6.3.1 übermässige Vergrösserung der Ohren; 6.3.2 übermässige Verlängerung der Krallen; 6.3.3 übermässige Vergrösserung der Flossen; 6.3.4 übermässiges Wachstum von Federn;

6.3.5 gestörtes Flugverhalten mit sich wiederholenden Sequenzen des Balzflugs; 6.3.6 stark gestauchte Körperform von Fischen, die zu Schwimmproblemen führt. 6.4 Erschwerte Nahrungsaufnahme, zum Beispiel durch: 6.4.1 Dilatation der Kropfwand; 6.4.2 übermässige Verkürzung des Schnabels. 6.5 Erschwertes Sexual- oder Brutpflegeverhalten.