AS 2014 4493

Verordnung
über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
(VPAA)

Änderung vom 28. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 5. Dezember 20031 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert:

Art. 16 Bst. d

Aufgehoben

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 26. November 20032 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden

Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 2–4 Armeematerial, bundeseigene Infrastruktur, Fachpersonal und Gutscheine

Das Armeematerial, die bundeseigene Infrastruktur und das Fachpersonal werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Einsätzen zugunsten Dritter haben die Organisatoren Gebühren nach der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20063 zu entrichten.

Die Funktionärinnen und Funktionäre sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an ausserdienstlichen Tätigkeiten erhalten auf Antrag einen Gutschein zum Bezug eines Halbtax-Bahnbilletts zweiter Klasse für die Reise vom Wohnort an den Ort der ausserdienstlichen Tätigkeit und zurück.

Das VBS regelt die administrativen Einzelheiten hinsichtlich der Abgabe von Armeematerial.