AS 2014 4569

Anschlussvertrag
für das Vorsorgewerk Bund

Änderung vom 21. Oktober 2014

Vom Bundesrat genehmigt am 5. Dezember 2014

Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund
beschliesst:

I

Anhang I des Anschlussvertrags vom 15. Juni 20071 für das Vorsorgewerk Bund wird gemäss Beilage geändert.

II

Dieser Vertrag tritt am1. Januar 2015 in Kraft.

21. Oktober 2014 Im Namen des paritätischen Organs Der Präsident: Thomas Schmutz Die Sekretärin: Sibylle Schmid Anhang I (Art. 2 Abs. 2) Vorsorgereglement vom 15. Juni 20072 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)

Art. 64

Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person gemäss den arbeitsrechtlichen Bestimmungen nach Sozialplan beendet, so entsteht ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente und eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente gemäss Artikel 61.

Hat die versicherte Person bei Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen das 60., aber noch nicht das 63. Altersjahr vollendet, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle der Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde. Als Altersguthaben werden angerechnet:

  1. das Altersguthaben nach Artikel 36, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen erworben hat; und

  2. die Summe der Altersgutschriften nach Artikel 24 ab Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen bis zur Vollendung des 63. Altersjahres; massgebend für die Höhe der Altersgutschriften ist der versicherte Verdienst unmittelbar vor Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen.

Hat die versicherte Person bei Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen das 63. Altersjahr vollendet, so erhält sie die Altersrente nach Artikel 39.

Ein Sondersparguthaben kann zur Erhöhung der nach Absatz 2 und 3 festgelegten Altersrente verwendet werden. Das Altersguthaben und ein Sondersparguthaben können in Anwendung von Artikel 40 als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden.

Für die Finanzierung der Altersrente nach Absatz 2 und der Überbrückungsrente gilt Artikel 62 Absatz 9 sinngemäss.

Art. 77 Abs. 3bis

Ebenfalls zu den anrechenbaren Einkünften im Sinne von Absatz 1 zählt der nach Artikel 43 Absatz 2 oder nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b oder 2 als einmalige Kapitalabfindung bezogene Teil des Sondersparguthabens, der den zusätzlichen Sparbeiträgen des Arbeitgebers nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe abis und der einmaligen Gutschrift nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe ater entspricht.