AS 2014 4651
Verordnung
über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung
und Berufsausübung in den
universitären Medizinalberufen
(Medizinalberufeverordnung, MedBV)
Änderung vom 28. November 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 2 Bst. a und j sowie 3 Bst. b
Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu den Personen, die ein eidgenössisches Diplom, ein anerkanntes ausländisches Diplom oder ein gleichwertiges Diplom nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben:
Betrifft nur den französischen Text.
Betrifft nur den italienischen Text.
Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung erfasst folgende Daten zu den Personen, die einen eidgenössischen, einen anerkannten oder einen gleichwertigen Weiterbildungstitel nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben:
b. Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 11 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1 und 3
Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker-, Chiropraktor- oder Tierarztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in der Richtlinie 2005/36/EG2 zu verwenden. Anerkannte ausländische Diplome dürfen auch im
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.
Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.
Nicht gemäss der Richtlinie 2005/36/EG anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden.
II
Die Anhänge1, 2 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 4 wird aufgehoben.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
28. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 10) Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte
Ziff. 1 Sachüberschrift und Text
1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 25 der Richtlinie 2005/36/EG3 Bei folgenden Weiterbildungsbereichen wird die Dauer angepasst: Anästhesiologie 5 Jahre Gynäkologie und Geburtshilfe 5 Jahre Pathologie 5 Jahre Radiologie 5 Jahre Radio-Onkologie/Strahlentherapie 5 Jahre Beim Weiterbildungsbereich «Allgemeine Innere Medizin» wird die Bezeichnung im italienischen Text angepasst.
Ziff. 2 Sachüberschrift
2. Weiterbildungsbereich und -dauer nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG
Ziff. 3
Einfügen vor dem Eintrag «Intensivmedizin» Handchirurgie 6 Jahre
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.
Anhang 2
(Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 10) Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte
Ziff. 1 Sachüberschrift
1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG4
Siehe Fussnote zu Anhang 1 Ziff. 1.
Anhang 3
(Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 10) Weiterbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Weiterbildungsbereiche und -dauer in Chiropraktik nach den Artikeln 10–15 der Richtlinie 2005/36/EG5 Fachchiropraktik 2½ Jahre
Siehe Fussnote zu Anhang 1 Ziff. 1.
Anhang 5
(Art. 15) Gebühren
Ziff. 2 Bst. a und b, 3 Bst. a und b sowie 3a
Es werden folgende Gebühren festgelegt: Franken 2. für die Anerkennung ausländischer Diplome und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO:
Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG inklusive Ausweis 800–1000
Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 4 MedBG 800–1000 3. für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO:
Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG 800–1000
Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 4 MedBG 800–1000 3a.für die Nachprüfung der Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 1 MedBG
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