AS 2014 729

Verordnung
über Fernmeldedienste
(FDV)

Änderung vom 14. März 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. d

In dieser Verordnung bedeuten:

d. Zugangspreis: Preis für den Zugang zu Diensten und Einrichtungen marktbeherrschender Anbieterinnen nach Artikel 11 Absatz 1 FMG.

Art. 52 Abs. 2, 2bis und 4

Andere Anbieterinnen dürfen nicht schlechter gestellt werden als Geschäftseinheiten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin.

Die Differenz zwischen den von der marktbeherrschenden Anbieterin angebotenen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen muss einer vergleichbaren, effizienten Anbieterin erlauben, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften.

Sie bearbeitet die Bestellungen anderer Anbieterinnen unverzüglich in der Reihenfolge des Eingangs. Sie kann eine Bestellung zurückweisen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass diese dem tatsächlichen Bedarf der anderen Anbieterin entspricht.

Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz

Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).

Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effizienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:

  1. Die Kosten entsprechen den Wiederbeschaffungskosten von modernen, funktionsäquivalenten Anlagen (modern equivalent assets, MEA).

  2. Berücksichtigt werden die langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und die langfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC).

  3. Hinzugerechnet wird ein konstanter Zusatz, der auf einem verhältnismässigen Anteil an den relevanten gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten (joint and common costs) basiert (constant mark up).

  4. Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.

Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.

Art. 54a Kostenorientierte Preisgestaltung: Bewertung von Kabelkanalisationen

Die Kosten der Kabelkanalisationen werden gestützt auf die Kosten der marktbeherrschenden Anbieterin zur Erhaltung und Anpassung der Kabelkanalisationen

Die Abschreibungskosten entsprechen dem Durchschnitt aus den getätigten und den geplanten Investitionen in die Kabelkanalisationsinfrastruktur über eine angemessene Anzahl von Jahren (Infrastrukturerhaltungs- und -anpassungsrate). Sie werden für ein Kalenderjahr angegeben.

Für die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung des eingesetzten Kapitals wird der Kapitalkostensatz der marktbeherrschenden Anbieterin verwendet.

Als eingesetztes Kapital gilt das durchschnittlich gebundene Kapital; dieses berechnet sich nach den folgenden Regeln:

  1. Im ersten Berechnungsjahr wird das durchschnittlich gebundene Kapital berechnet, indem die Hälfte der Wiederbeschaffungsinvestition einer effizienten Anbieterin in die Kabelkanalisationsinfrastruktur um die Infrastrukturerhaltungs- und -anpassungsrate reduziert und um die im Vorjahr durch die marktbeherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht wird.

  2. In den Folgejahren wird das durchschnittlich gebundene Kapital berechnet, indem der Vorjahreswert mit einem gemittelten Produktionskostenindex für die Sparten Werkleitungs- und Belagsbau im Verhältnis von 7:3 indexiert wird; dieser Wert wird anschliessend um die Infrastrukturerhaltungs- und -anpassungsrate reduziert und um die im Vorjahr durch die marktbeherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht.

Art. 54b Kostenorientierte Preisgestaltung: Preisuntergrenze

Für die nach den Artikeln 54 und 54a berechneten Zugangspreise gilt eine Preisuntergrenze.

Die Preisuntergrenze entspricht den Kosten einer effizienten Anbieterin, die sich zusammensetzen aus den kurzfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten, den kurzfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden, sowie den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (short run incremental costs plus, SRIC+).

Art. 54c Kostenorientierte Preisgestaltung: preisliche Diskriminierung

Führt die Anwendung der Artikel 54–54b dazu, dass im Sinne von Artikel 52 Absatz 2bis keine kostendeckenden Erträge möglich sind, so werden die betreffenden Zugangspreise berechnet, indem die Umsätze, welche die marktbeherrschende Anbieterin mit den auf Basis der jeweiligen Zugangsform erbrachten Endkundendiensten erzielt, um die nachgelagerten Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste reduziert und anschliessend auf eine Einheit heruntergebrochen werden (retail minus).

Art. 55 Schnittstellen

Das BAKOM veröffentlicht einen Katalog der für den Zugang empfohlenen Schnittstellen und ihrer technischen Spezifikationen. Dabei sind international harmonisierte Schnittstellen zu bevorzugen.

Andere Anbieterinnen können von der marktbeherrschenden Anbieterin die vom BAKOM empfohlenen sowie die Schnittstellen verlangen, welche diese für ihre eigenen Dienste verwendet. Überdies können sie von der marktbeherrschenden Anbieterin Schnittstellen verlangen, wenn diese:

  1. der internationalen Harmonisierung entsprechen;

  2. technisch realisierbar sind; und

  3. für die Erbringung von Diensten einen beachtlichen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.

Art. 58 Abs. 3

Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue, nicht mehr auf Doppelader-Metallleitungen basierende Technologie abzustellen, so ist für die Preisberechnung der Wertunterschied zwischen der modernen funktionsäquivalenten Anlage und der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage zu berücksichtigen. Dabei gilt:

  1. Der Wertunterschied der Anlagen leitet sich aus den unterschiedlichen Erträgen ab, die auf dem Endkundenmarkt erzielt werden können, unter Berücksichtigung unterschiedlicher variabler nachgelagerter Kosten (variable downstream costs).

  2. Die unterschiedlichen Ertragsmöglichkeiten und die variablen nachgelagerten Kosten beziehen sich auf Dienste und Dienstebündel, die mit den unterschiedlichen Anlagen bereitgestellt werden.

  1. Aus den unterschiedlichen Werten ist ein Quotient zu bilden, der im Zähler aus dem Wert der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage und im Nenner aus dem Wert der modernen, funktionsäquivalenten Anlage besteht (Quotientenmethode).

  2. Die Wiederbeschaffungskosten ergeben sich durch Multiplikation des Quotienten mit den Wiederbeschaffungskosten der modernen funktionsäquivalenten Anlage.

Art. 61 Abs. 3 und 4

Die marktbeherrschende Anbieterin bietet nebst den minuten- und anrufbasierten Zugangspreisen auch kapazitätsbasierte Zugangspreise (capacity based charges) an, entsprechend der von der Interkonnektionspartnerin maximal beanspruchten Bandbreite.

Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technologie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt:

  1. Bei der erstmaligen Preisbestimmung werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu zwei Dritteln nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu einem Drittel nach Massgabe der neuen Anlage

  2. Im nachfolgenden Jahr werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu einem Drittel nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu zwei Dritteln nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.

  3. In den Folgejahren werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 vollumfänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.

Art. 62 Abs. 2

Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technologie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt:

  1. Bei der erstmaligen Preisbestimmung werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu zwei Dritteln nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu einem Drittel nach Massgabe der neuen Anlage

  2. Im nachfolgenden Jahr werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu einem Drittel nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu zwei Dritteln nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.

  3. In den Folgejahren werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 vollumfänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.

II

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2014 in Kraft.

14. März 2014 Im Namen de Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova