AS 2014 927
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung
der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vom 9. April 2014
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und
Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung soll die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die Schweiz verhindern.
Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten solcher Tiere aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Art. 2 Einfuhr von lebenden Schweinen
Die Einfuhr von lebenden Schweinen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten ist verboten.
In Abweichung von Absatz 1 ist die Einfuhr von lebenden Schweinen aus den in Anhang Ziffer 1 aufgeführten Gebieten vom Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU3 erfüllt sind.
Die Einfuhren von lebenden Schweinen nach Absatz 2 müssen von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die folgenden Hinweis enthalten muss: «Schweine entsprechen Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU der Kommission (*). (*) ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 48.»
Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission vom 27. März 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten, Fassung gemäss ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 47.
Art. 3 Einfuhr von Schweinesperma, -eizellen und -embryonen
Die Einfuhr von Schweinesperma, -eizellen und -embryonen aus den in Anhang Ziffern2 und 3 aufgeführten Gebieten ist verboten.
Art. 4 Einfuhr von frischem Schweinefleisch und von bestimmten Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen
DieEinfuhr von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in den in Anhang Ziffern2 und 3 aufgeführten Gebieten liegen, ist verboten.
In Abweichung von Absatz 1 ist die Einfuhr von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in den in Anhang Ziffern2 und 3 aufgeführten Gebieten liegen, vom Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen von Artikel 9 Absätze 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU4 erfüllt sind.
Die eingeführten Erzeugnisse nach Absatz 2 müssen mit einem speziellen Gesundheitskennzeichen versehen sein, das nicht oval ist und nicht mit anderen Gesundheitskennzeichen verwechselt werden kann.
Art. 5 Ausnahme für die Einfuhr von frischem Schweinefleisch und von bestimmten Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen
In Abweichung von Artikel 4 ist Einfuhr von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in den in Anhang Ziffern2 und 3 aufgeführten Gebieten liegen, vom Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen von Artikel 11 des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU5 erfüllt sind.
Die Einfuhren nach Absatz 1 müssen von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Handel in der Europäischen Union begleitet sein, die folgenden Hinweis enthalten muss: «Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission vom 27. März 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (*). (*) ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 48.»
Vgl. Fussn. zu Art. 2 Abs. 2.
Vgl. Fussn. zu Art. 2 Abs. 2.
Art. 6 Einfuhr von tierischen Nebenprodukten von Tieren der Schweinegattung
Die Einfuhr von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten von Tieren der Schweinegattung aus Haltungsbetrieben, die in den in Anhang Ziffern2 und 3 aufgeführten Gebieten liegen, ist verboten.
In Abweichung von Absatz 1 ist die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten vom Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU6 erfüllt sind und den Sendungen ein entsprechendes Handelspapier beiliegt.
Art. 7 Einfuhr von lebenden Wildschweinen, von frischem Wildschweinfleisch und von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Wildschweinfleisch bestehen oder solches enthalten
Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen, von frischem Wildschweinfleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Wildschweinfleisch bestehen oder solches enthalten, aus den im Anhang aufgeführten Gebieten ist verboten.
In Abweichung von Absatz 1 ist die Einfuhr von frischem Wildschweinfleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Wildschweinfleisch bestehen oder solches enthalten, aus den in Anhang Ziffer 1 aufgeführten Gebieten vom Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen von Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU7 erfüllt sind.
Die eingeführten Erzeugnisse nach Absatz 2 müssen mit einem speziellen Gesundheitskennzeichen versehen sein, das nicht oval ist und nicht mit anderen Gesundheitskennzeichen verwechselt werden kann.
Art. 8 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung des BLV vom 21. Februar 20148 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Litauen; 2. Verordnung des BLV vom 26. Februar 20149 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest und aus Polen.
Vgl. Fussn. zu Art. 2 Abs. 2.
Vgl. Fussn. zu Art. 2 Abs. 2.
AS 2014 569 735
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. April 2014 in Kraft10.
9. April 2014 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Hans Wyss
Diese Verordnung wurde am 9. April 2014 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG, SR 170.512).
Anhang
(Art. 2 Abs. 1, 3, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Risiko hervorgerufen durch eine gewisse Nähe zu der mit der Afrikanischen Schweinepest infizierten
Wildschweinpopulation
1.1 Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
in der Region Vilnius (Apskritis): – ein Teil des Landkreises Vilnius (Südteil ab den Strassen Nr. A2 (E272) und Nr. 103), – Landkreis Trakai und Gemeinde Elektrėnai;
in der Region Marijampolė (Apskritis): – Gemeinde Marijampolė, Gemeinde Kalvarija und Gemeinde Kazlų Rūda;
in der Region Kaunas (Apskritis): – Landkreis Prienai und Gemeinde Birštonas.
1.2 Polen
Die folgenden Gebiete in Polen: In der Wojwodschaft Podlaskie: – die Stadt Suwałki; – die Stadt Białystok; – die Gemeinden Suwałki, Szypliszki und Raczki im Bezirk Suwalski; – die Gemeinden Augustów mit der Stadt Augustów, Nowinka, Sztabin und Bargłów Kościelny im Bezirk Augustowski; – die Gemeinden Krasnopol und Puńsk im Bezirk Sejneński; – die Gemeinden Goniądz, Jasionówka, Jaświły, Knyszyn, Krypno und Mońki im Bezirk Moniecki; – die Gemeinden Suchowola und Korycin im Bezirk Sokólski; – die Gemeinden Choroszcz, Juchnowiec Kościelny, Suraż, Turośń Kościelna, Tykocin, Zabłudów und Dobrzyniewo Duże im Bezirk Białostocki; – die Gemeinden Bielsk Podlaski mit der Stadt Bielsk Podlaski, Orla und Wyszki im Bezirk Bielski;
– die Gemeinden Narew, Narewka, Białowieża, Czyże, Dubicze Cerkiewne und Hajnówka mit der Stadt Hajnówka im Bezirk Hajnowski.
2 Risiko hervorgerufen durch das Vorhandensein des Virus der Afrikanischen Schweinepest in der
Wildschweinpopulation
2.1 Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
in der Region Vilnius (Apskritis): – der Landkreis Šalčininkai;
in der Region Alytus (Apskritis): – der Landkreis Lazdijai, der Landkreis Varėna, der Landkreis Alytus, die Stadtgemeinde Alytus und die Gemeinde Druskininkai.
2.2 Polen
Die folgenden Gebiete in Polen: In der Wojwodschaft Podlaskie: – die Gemeinden Giby und Sejny mit der Stadt Sejny im Bezirk Sejneński; – die Gemeinden Lipsk und Płaska im Bezirk Augustowski; – die Gemeinden Czarna Białostocka, Gródek, Supraśl, Wasilków und Michałowo im Bezirk Białostocki; – die Gemeinden Dąbrowa Białostocka, Janów, Krynki, Kuźnica, Nowy Dwór, Sidra, Sokółka und Szudziałowo im Bezirk Sokólski.
3 Risiko hervorgerufen durch das Vorhandensein des Virus der Afrikanischen Schweinepest in Schweinebetrieben
und in der Wildschweinpopulation
3.1 Italien
Die folgenden Gebiete in Italien: Alle Gebiete Sardiniens.