AS 2015 1085
Verordnung 4
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 4)
(Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung)
Änderung vom 1. April 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 19931 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Treppenanlagen und Ausgänge
Treppenanlagen müssen direkt ins Freie führende Ausgänge aufweisen.
Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen:
bei Geschossflächen von höchstens 900 m2: mindestens eine Treppenanlage oder ein direkt ins Freie führender Ausgang;
bei Geschossflächen von mehr als 900 m2: mindestens zwei Treppenanlagen.
Art. 8 Abs. 5 und 7
Bis zum nächstliegenden Ausgang, der direkt an einen sicheren Ort im Freien oder in eine Treppenanlage führt, darf jeder Punkt des Raumes maximal 35 m entfernt sein. Führt keiner der Raumausgänge direkt an einen sicheren Ort im Freien oder in eine Treppenanlage, so ist als Verbindung ein Korridor notwendig und darf die gesamte Fluchtweglänge 50 m nicht übersteigen.
Erfordert der Schutz der Arbeitnehmenden vor besonderen Gefahren zusätzliche Massnahmen, so sieht der Betrieb eine grössere Anzahl von Fluchtwegen oder eine Verkürzung der Fluchtweglängen vor.
II
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2015 in Kraft.
1. April 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |