AS 2015 1427

Verordnung
über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich
(GebV-En)

Änderung vom 13. Mai 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. November 20061 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich wird wie folgt geändert:

Art. 11 Bst. h

Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:

h. Aufsichtstätigkeiten betreffend den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds.

Art. 14 Abs. 1 Bst. d

Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:

d. Entscheide im Zusammenhang mit der Transportpflicht für Dritte.

II

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2015 in Kraft.

13. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova