AS 2015 1535

Bundesgesetz
über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung
des Berufsgeheimnisses
(Änderung des Kollektivanlagen-, des Banken- und des Börsengesetzes)

vom 12. Dezember 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 19. Mai 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. August 20142,
beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20063

Art. 148 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. l sowie Abs. 1bis Verbrechen und Vergehen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

l. ein ihr oder ihm nach Buchstabe k offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. einer anderen Person durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe k oder l einen Vermögensvorteil verschafft.

2. Bankengesetz vom 8. November 19344

Art. 47 Abs. 1 Bst. c und 1bis

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

c. ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.

3. Börsengesetz vom 24. März 19955

Art. 43 Abs. 1 Bst. c und 1bis

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

c. ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 12. Dezember 2014 Ständerat, 12. Dezember 2014 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am2. April 2015 unbenützt abgelaufen.6

8. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am6. Mai 2015 im vereinfachten Verfahren gefällt.