AS 2015 1603

Übersetzung1

Abkommen vom 15. April 1994

zur Errichtung der Welthandelsorganisation2 Ministerratsbeschluss: Agrarprodukte gemäss Artikel 2 des Agrarabkommens3

Angenommen am 7. Dezember 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dezember 2013

Die Ministerkonferenz,
gestützt auf Artikel IX Absatz 1 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation; beschliesst Folgendes:

Unbeschadet des allgemeinen Abschlusses der Verhandlungen der Doha-Runde
gestützt auf das Prinzip des «Single Undertaking» und der in Artikel 20 des Agrarabkommens verankerten und in der Doha-Entwicklungsagenda über Verhandlungen im Agrarbereich vereinbarten4 Fortsetzung des Reformprozesses kommen die Mitglieder wie folgt überein: 1. Die Zollkontingent-Verwaltung von in den Listen aufgeführten Zollkontingenten wird als «Einfuhrlizenzverfahren» im Sinne des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren der Uruguay-Runde betrachtet, weshalb dieses Abkommen vollumfänglich zur Anwendung kommt, vorbehaltlich des Agrarabkommens und der nachfolgenden spezifischeren zusätzlichen Verpflichtungen. 2. Hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 4(a) des betreffenden Übereinkommens erwähnten Fragen und da es sich bei diesen Agrarzollkontingenten um ausgehandelte und in den Listen aufgeführte Verpflichtungen handelt, erfolgt die Publikation der entsprechenden Informationen spätestens 90 Tage vor dem Eröffnungsdatum des betreffenden Zollkontingents. Müssen Anträge gestellt werden, so gilt diese Mindestfrist auch für die Eröffnung des Antragsverfahrens. 3. Hinsichtlich Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens sollen sich Antragsteller für in den Listen aufgeführte Zollkontingente nur an eine Behörde wenden. 4. Hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 5(f) des Übereinkommens erwähnten Fragen darf die Frist für die Bearbeitung der Anträge, ausnahmslos, 30 Tage nicht überschreiten, wenn die Anträge «in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet» werden, und keinesfalls 60 Tage, wenn alle Anträge «gleichzeitig bearbeitet» werden. Die Lizenzerteilung erfolgt daher spätestens am effektiven Eröffnungsdatum des betref-

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2015 1603). 4 Absatz 13 der Doha-Ministererklärung (Dokument WT/MIN(01)/DEC/1).

fenden Zollkontingents, ausser es gab für die zweite Kategorie eine Verlängerung für Anträge gemäss Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens. 5. Hinsichtlich Artikel 3 Absatz 5(i) sind die Lizenzen für in den Listen aufgeführte Zollkontingente in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen. 6. Die «Ausschöpfungsraten» der Zollkontingente sind zu notifizieren. 7. Um zu gewährleisten, dass ihre administrativen Verfahren mit Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens im Einklang stehen, d.h. dass sie «keine grösseren administrativen Belastungen verursachen, als für die Verwaltung der Massnahme unbedingt notwendig ist», stellen die einführenden Mitglieder sicher, dass ein nicht ausgeschöpfter Zugang zu den Zollkontingenten nicht auf administrative Verfahren zurückzuführen ist, die einschränkender sind als dies gemäss einer Prüfung der «unbedingten Notwendigkeit» erforderlich ist. 8. Werden von privaten Marktteilnehmern gehaltene Lizenzen wiederholt nicht voll ausgeschöpft und ist dies auf Gründe zurückzuführen, die für einen normalen kommerziellen Marktteilnehmern unter diesen Umständen wohl nicht ausschlaggebend wären, so berücksichtigt das für die Lizenzerteilung zuständige Mitglied dies gebührend bei der Prüfung der Gründe für diese Nichtausschöpfung und erwägt die Zuteilung neuer Lizenzen wie in Artikel 3 Absatz 5(j) vorgesehen. 9. Wird ein Zollkontingent offenkundig nicht voll ausgeschöpft, scheint es jedoch keine vernünftigen kommerziellen Gründe dafür zu geben, erkundigt sich ein einführendes Mitglied bei den privaten Marktteilnehmern, die ihre Rechte nicht voll ausgeschöpft haben, ob sie diese an andere potenzielle Nutzer abtreten würden. Wird ein Zollkontingent von einem privaten Marktteilnehmer in einem Drittland gehalten, z.B. aufgrund länderspezifischer Zuteilungsvereinbarungen, leitet das einführende Mitglied das Ersuchen an den Inhaber des betreffenden Anteils weiter. 10. Hinsichtlich Artikel 3 Absatz 5(a)(ii) des Übereinkommens stellen die Mitglieder die Kontaktdaten der Importeure zur Verfügung, die Lizenzen für den Zugang zu in den Listen aufgeführten Agrarzollkontingenten halten, sofern dies, vorbehaltlich

Artikel 1 Absatz 11, möglich ist und/oder mit ihrer Zustimmung.

11. Der Ausschuss für Landwirtschaft prüft und überwacht die Umsetzung der Verpflichtungen der Mitglieder gemäss der vorliegenden Vereinbarung. 12. Die Mitglieder sehen im Einklang mit den in Anhang A dargelegten Verfahren einen wirksamen Mechanismus für die Neuzuteilung vor. 13. Spätestens vier Jahre nach Annahme dieses Beschlusses wird unter Berücksichtigung der bis dahin gesammelten Erfahrungen die Umsetzung dieses Beschlusses überprüft. Ziel dieser Überprüfung ist es, die Ausschöpfung der Zollkontingente kontinuierlich zu verbessern. Im Zuge dieser Überprüfung richtet der Generalrat Empfehlungen an die 12. Ministerkonferenz5, unter anderem dazu, ob, und falls ja

Sollte die 12. Ministerkonferenz nicht bis zum 31. Dez. 2019 stattfinden, entscheidet der Generalrat spätestens am 31. Dez. 2019 über die aus der Überprüfung resultierenden Empfehlungen, sofern die Mitglieder nichts anderes vereinbaren.

wie, Absatz 4 in Anhang 1 für die künftige Umsetzung zu bestätigen oder abzuändern ist. 14. Die Empfehlungen des Generalrats im Zusammenhang mit Absatz 4 sehen Bestimmungen zur besonderen und differenzierten Behandlung vor. Sofern die 12. Ministerkonferenz keine Verlängerung von Absatz 4 Anhang A in seiner aktuellen oder in abgeänderter Form beschliesst, wird er, vorbehaltlich Absatz 15, nicht mehr angewendet. 15. Ungeachtet von Absatz 14 wenden die Mitglieder die Bestimmungen von Absatz 4 Anhang A weiterhin an, wenn kein Beschluss zur Verlängerung dieses Absatzes vorliegt; dies gilt nicht für die Mitglieder, die sich das Recht vorbehalten, Absatz 4 Anhang A nicht weiter anzuwenden, und die in Anhang B aufgeführt sind.

Anhang A 1. Im ersten Überprüfungsjahr kann ein Mitglied, sofern ein einführendes Mitglied die Ausschöpfungsrate nicht notifiziert oder die Ausschöpfungsrate unter 65 Prozent liegt, beim Ausschuss für Landwirtschaft Bedenken bezüglich einer Zollkontingent- Verpflichtung anmelden und diese Bedenken in ein vom Sekretariat geführtes Nachverfolgungs-Register eintragen lassen. Das einführende Mitglied erörtert die Zollkontingent-Verwaltung mit allen interessierten Mitgliedern, um die geäusserten Bedenken zu verstehen und den Mitgliedern zu ermöglichen, die Marktgegebenheiten6 und die Art und Weise der Zollkontingent-Verwaltung besser zu verstehen sowie der Frage nachzugehen, ob administrative Faktoren zur Nichtausschöpfung beitragen. Dazu stellt das Mitglied objektive und relevante Daten zu dieser Angelegenheit zur Verfügung, insbesondere zu den Marktgegebenheiten. Die interessierten Mitglieder berücksichtigen die vom einführenden Mitglied vorgelegten Unterlagen vollumfänglich.7 Das einführende Mitglied unterbreitet dem Ausschuss für Landwirtschaft eine Übersicht über die den interessierten Mitgliedern vorgelegten Unterlagen. Die beteiligten Mitglieder informieren den Ausschuss für Landwirtschaft darüber, ob die Angelegenheit geregelt wurde. Konnte die Angelegenheit nicht geregelt werden, legen die interessierten Mitglieder dem Ausschuss für Landwirtschaft gestützt auf die Gespräche und vorgelegten Unterlagen eine klare Begründung vor, weshalb die Angelegenheit weiterer Klärung bedarf. Diese Unterlagen und Informationen können auf die gleiche Art auch in der zweiten und dritten Stufe des Nichtausschöpfungsmechanismus unterbreitet und berücksichtigt werden, um den Bedenken der Mitglieder Rechnung zu tragen und diese auszuräumen. 2. Wurde der Nichtausschöpfungsmechanismus in Gang gesetzt und bleibt die Ausschöpfungsrate während zwei aufeinander folgenden Jahre bei unter 65 Prozent oder wurde für diesen Zeitraum keine Notifikation gemacht, so kann ein Mitglied über den Ausschuss für Landwirtschaft verlangen, dass das einführende Mitglied (eine) spezifische Massnahme(n)8 zur Umgestaltung der Verwaltung des betreffenden Zollkontingents trifft. Das einführende Mitglied trifft entweder die verlangte(n) spezifische(n) Massnahme(n) oder (eine) andere entsprechende Massnahme(n), die

Die berücksichtigten Marktgegebenheiten können unter anderem umfassen: Preisfaktoren, die Produktion und andere für Angebot und Nachfrage auf dem in- und ausländischen Markt ausschlaggebende Faktoren sowie weitere für den Handel relevante Faktoren, wie das Bestehen von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die ein einführendes Mitglied im Einklang mit dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen getroffen hat.

Diese Unterlagen können Informationen zur Zollkontingent-Verwaltung enthalten oder andere Angaben, die die Erläuterungen des Mitglieds zu den für das betreffende Zollkontingent vorherrschenden Marktgegebenheiten und/oder das Bestehen von für das betreffende Produkt geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen belegen.

Die gemäss dem Nichtausschöpfungsmechanismus vom einführenden Mitglied getroffenen Massnahmen und vorgenommenen Handlungen dürfen die Rechte eines Mitglieds, dem ein entsprechendes länderspezifisches Zollkontingent zugeteilt wurde, hinsichtlich der länderspezifischen Zuteilung nicht verändern oder verletzen.

es gestützt auf die vorgängig mit den interessierten Mitgliedern geführten Gespräche beschliesst und die die Ausschöpfungsrate des Zollkontingents nach seinem Erachten wirksam verbessern wird/werden. Erhöht sich die Ausschöpfungsrate infolge der vom einführenden Mitglied getroffenen Massnahme(n) auf über 65 Prozent oder haben sich die interessierten Mitglieder während der erfolgten datengestützten Gespräche anderweitig vergewissert, dass die Nichtausschöpfung des Zollkontingents auf Marktgegebenheiten zurückzuführen ist, wird dies notiert und die Angelegenheit wird im Nachverfolgungs-Register des Sekretariats mit dem Vermerk «resolved» versehen und keiner weiteren Überprüfung unterzogen (ausser das Verfahren wird in der Zukunft erneut in Gang gesetzt, in diesem Fall beginnt aber wieder ein neuer Dreijahreszyklus). Bleibt die Ausschöpfungsrate unter 65 Prozent, kann ein Mitglied weiterhin zusätzliche Änderungen der Zollkontingent-Verwaltung verlangen. 3. Falls im dritten und den darauffolgenden Überprüfungsjahren:

  1. die Ausschöpfungsrate während drei aufeinanderfolgenden Jahren unter 65 Prozent geblieben ist oder für diesen Zeitraum keine Notifikation gemacht wurde; und

  2. die Ausschöpfungsrate für jedes der vorangehenden drei Jahre nicht um eine jährliche Zuwachsrate von:

  3. mindestens 8 Prozentpunkten, sofern die Ausschöpfungsrate über 40 Prozent liegt, ii. mindestens 12 Prozentpunkten, sofern die Ausschöpfungsrate bei 40 Prozent oder darunter liegt9, gestiegen ist; und

  4. nicht alle interessierten Parteien durch die datengestützten Gespräche über die Marktgegebenheiten zum Schluss gekommen sind, dass diese Gegebenheiten der Grund für die Nichtausschöpfung sind; und

  5. ein interessiertes Mitglied gegenüber dem Ausschuss für Landwirtschaft erklärt, dass es die letzte Stufe des Nichtausschöpfungsmechanismus in Gang setzen möchte.

4. In diesem Fall erlaubt das einführende Mitglied unverzüglich den ungehinderten Zugang mittels einer der folgenden Methoden für die Zollkontingent-Verwaltung10: System der Genehmigung nach dem «First come, first served»-Prinzip (an der Grenze) oder automatische, bedingungslose Lizenzerteilung auf Anfrage innerhalb des Zollkontingents. Bei der Entscheidung für eines dieser beiden Systeme konsultiert das einführende Mitglied interessierte ausführende Mitglieder. Das einführende

Erhöht sich die Ausschöpfungsrate in einem Jahr um mehr als das unter 3(b)(ii) angegebene Niveau, muss im darauffolgenden Jahr die unter 3(b)(i) angegebene jährliche Zuwachsrate erreicht werden.

Die gemäss dem Nichtausschöpfungsmechanismus vom einführenden Mitglied getroffenen Massnahmen und vorgenommenen Handlungen dürfen die Rechte eines Mitglieds, dem ein entsprechendes länderspezifisches Zollkontingent zugeteilt wurde, hinsichtlich der länderspezifischen Zuteilung nicht verändern oder verletzen.

Mitglied behält die gewählte Methode während mindestens zwei Jahren bei; danach – und vorausgesetzt, die Notifikationen für diese zwei Jahre sind rechtzeitig erfolgt – wird dies im Nachverfolgungs-Register notiert und die Angelegenheit wird mit dem Vermerk «closed» versehen. Entwicklungsland-Mitglieder dürfen eine alternative Methode für die Zollkontingent-Verwaltung wählen oder ihre bestehende Methode beibehalten. Wird eine alternative Methode für die Zollkontingent-Verwaltung gewählt, wird dies dem Ausschuss für Landwirtschaft gemäss den Bestimmungen dieses Mechanismus mitgeteilt. Das einführende Mitglied behält die gewählte Methode während mindestens zwei Jahren bei; danach und sofern die Ausschöpfungsrate um zwei Drittel der unter Absatz 3(b) angegebenen jährlichen Zuwachsrate erhöht wurde, wird dies im Nachverfolgungs-Register notiert und die Angelegenheit wird mit dem Vermerk «closed» versehen. 5. Die Verfügbarkeit dieses Mechanismus sowie die Inanspruchnahme durch ein Mitglied tangieren nicht die gemäss den erwähnten Übereinkommen geltenden Rechte und Pflichten der Mitglieder in Bezug auf allfällige mittels dieses Mechanismus geregelte Angelegenheiten; im Falle eines Konfliktes gehen die Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen vor.

Anhang B Barbados Dominikanische Republik El Salvador Guatemala Vereinigte Staaten von Amerika