AS 2015 2005

Verordnung des UVEK
über die Änderung von Verordnungen
im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten

der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015

vom 5. Juni 2015

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung des UVEK vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau

Art. 7 Abs. 1

Die Trägerschaften für die Organisation von Fachprüfungen sind:

  1. im Bereich Landwirtschaft: der Verein Oda AgriAliForm;

  2. im Bereich Gartenbau: der Unternehmerverband Gärtner Schweiz Jardin- Suisse.

Art. 10 Abs. 1 Bst. bbis, dbis und h

  1. bbis. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;

  2. dbis. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva;

  3. der Verein scienceindustries.

licher Eigenschaften Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahrenvon Chemikalien und Sicherheitshinweise erläutern können;

2. Verordnung des UVEK vom 28. Juni 20052 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen

Art. 10 Abs. 1 Bst. bbis und j

  1. bbis. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;

  2. der Verein scienceindustries.

licher Eigenschaften Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahrenvon Chemikalien und Sicherheitshinweise erläutern können;

3. Verordnung des UVEK vom 28. Juni 20053 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft

Art. 10 Abs. 1 Bst. k

k. Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften, Abteilung Waldwissenschaften;

Anhang 1 Ziff. 3.6.1 3.6 Vorbeugung und geziel-3.6.1 die Bedeutung des naturnahen Waldbaus und te Anwendung geeigneter vorbeugender Massnahmen bei der Waldbewirtschaftung für einen nachhaltigen Waldschutz erklären können;

Anhang 1 Ziff. 3.7 3.7 nichtchemische Verfah- die wichtigsten mechanischen, biologischen und ren biotechnischen Verfahren zur Regulierung von Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern aufzählen und deren Einsatzmöglichkeiten (Vor- und Nachteile) und Wirkungsweise anhand von Unterlagen beschreiben können;

licher Eigenschaften Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahrenvon Chemikalien und Sicherheitshinweise erläutern können;

4. Verordnung des UVEK vom 28. Juni 20054 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln Anhang 1 Ziff. 4.3 4.3 Angaben auf der Etikette und Gebrauchsanweisung (Wirkstoffdeklaration, Kennzeichnung, Gefahrenpiktogramme, Gefahren- und Sicherheitshinweise) verstehen und umsetzen können

II

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2015 in Kraft.

5. Juni 2015 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard