AS 2015 2031

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Jemen

Änderung vom 12. Juni 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom5. Dezember 20141 über Massnahmen gegenüber Jemen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015)3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, an folgende Personen, Gruppen und Organisationen ist verboten:

  1. im Anhang aufgeführte natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen;

  2. natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen, Gruppen und Organisationen nach Buchstabe a handeln.

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung und der Verwendung von Rüstungsgütern jeder Art sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschliesslich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, zugunsten von natürlichen und juristische Personen, Gruppen und Organisationen nach Absatz 1 sind verboten.

Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19964 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19965.

Art. 1a

Bisheriger Art. 1

Art. 4 Abs. 1

Das SECO überwacht den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln1 und 1a.

Art. 5 Abs. 1

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1a Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.

Art. 6 Abs. 1

Wer gegen Artikel 1, 1a oder 3 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

II

Der Anhang wird wie folgt geändert:

Verweis

Anhang

(Art. 1 Abs. 1 und 2, 1a Abs. 1 sowie 3 Abs. 1) Titel Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten

III

12. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Diese Verordnung wurde am 12. Juni 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512)