AS 2015 2181

Verordnung des UVEK
über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
(VLL)

Änderung vom 24. Juni 2015

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 18. September 19951 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Lufttüchtigkeitskategorien

Luftfahrzeuge werden folgenden Lufttüchtigkeitskategorien zugeteilt:

a. der Standardkategorie, wenn sie nach dem Verfahren gemäss Artikel 9 Absatz 1bis zugelassen werden und den Lufttüchtigkeitsanforderungen von

Artikel 10 Absatz 1 entsprechen;

b. der Sonderkategorie, wenn sie nicht oder nicht vollständig den Anforderungen der Standardkategorie entsprechen.

Jedes Luftfahrzeug der Sonderkategorie wird einer Unterkategorie zugeteilt.

Die Kriterien für die Zuteilung zu den einzelnen Unterkategorien, die jeweiligen Lufttüchtigkeitsanforderungen, die allgemeinen Betriebsauflagen und die Beschriftung sind in den Anhängen festgelegt.

Es gibt folgende Unterkategorien:

  1. Ecolight (Anhang 1);

  2. Ultraleicht (Anhang 2);

  3. Historisch / Historic (Anhang 3);

  4. Eigenbau (Anhang 4);

  5. Limitiert / Limited (Anhang 5);

  6. Experimental (Anhang 6);

  7. Eingeschränkt / Restricted (Anhang 7).

Art. 9 Abs. 1bis und. 5

Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern richtet sich abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/20082 nach der Verordnung (EU) Nr. 748/20123.

Das BAZL kann ausländische Baumusterzeugnisse anerkennen, die nach den Lufttüchtigkeitsanforderungen nach Artikel 10 ausgestellt worden sind.

Art. 10 Lufttüchtigkeitsanforderungen

Luftfahrzeuge der Standardkategorie sowie deren Triebwerke und Propeller haben grundsätzlich den Lufttüchtigkeitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 748/20124 zu entsprechen. Als solche gelten namentlich die folgenden Lufttüchtigkeitsanforderungen der EASA5: CS6-22, CS-VLA, CS-VLR, CS-23, CS-25, CS-27, CS-29, CS-TGB, CS-GB, CS-HB, CS-E, CS-P.

Kann ein Luftfahrzeug nicht nach in der Schweiz geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen zugelassen werden, so kann das BAZL es im Einzelfall zulassen, wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. Dabei orientiert sich das BAZL an bestehenden ausländischen Lufttüchtigkeitsanforderungen, namentlich an Vorschriften der Luftfahrtbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika, wie FAR7 23, FAR 25, FAR 27, FAR 29 und FAR 31.

Die antragstellende Person hat durch Berichte und Versuche nachzuweisen, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind. Das BAZL kann zusätzlich Kontrollen, Berechnungen oder Versuche am Boden und in der Luft verlangen oder, nach Anhörung der antragstellenden Person, selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

II

Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 1–7 gemäss Beilage.

Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

EASA = European Aviation Safety Agency (www.easa.europa.eu)

FAR = Federal Aviation Regulation: Anforderungen der FAA (Federal Aviation Administration der Vereinigten Staaten von Amerika; www.faa.gov).

III

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2015 in Kraft.

24. Juni 2015 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

Anhang 18

(Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. a ) Unterkategorie Ecolight

Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für

Anhang 29

(Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. b) Unterkategorie Ultraleicht

Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für

Anhang 310

(Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. c) Unterkategorie Historisch / Historic

Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für

Anhang 411

(Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. d) Unterkategorie Eigenbau

Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für

Anhang 512

(Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. e) Unterkategorie Limitiert / Limited

Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für

Anhang 613

(Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. f) Unterkategorie Experimental

Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für

Anhang 714

(Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. g) Unterkategorie Eingeschränkt / Restricted

Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für