AS 2015 2191

Verordnung des UVEK
über die Emissionen von Luftfahrzeugen
(VEL)

Änderung vom 24. Juni 2015

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 26. Juni 20091 über die Emissionen von Luftfahrzeugen wird wie folgt geändert:

Art. 3a In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber

Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2–10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen2 anwendbar.

Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10

Ziffer 10 .4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen.

Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten.

Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19853 betrieben werden können.

Art. 3b In der Sonderkategorie zugelassene Flugzeuge mit Elektroantrieb

Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Flugzeuge mit Elektroantrieb ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2–10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen4 anwendbar.

Der Schallpegel dieser Flugzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10

Ziffer 10 .4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen.

Art. 4 Abs. 1bis

Mit Tragschraubern dürfen keine Grundschulungen durchgeführt werden.

Art. 5 Bst. abis

Für Luftfahrzeuge, die kein Lärmzeugnis nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 748/20125 oder von Anhang 16 Band I zum Chicago-Übereinkommen6 erhalten, stellt das BAZL die folgenden Lärmzeugnisse aus:

abis. für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber und Flugzeuge mit Elektroantrieb: ein Lärmzeugnis, das die Einhaltung der in Artikel 3a beziehungsweise 3b festgelegten Emissionsgrenzwerte bescheinigt;

II

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2015 in Kraft.

24. Juni 2015 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. a.