AS 2015 2209
Verordnung
über die Wasser- und Zugvogelreservate
von internationaler und nationaler Bedeutung
(WZVV)
Änderung vom 1. Juli 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 21. Januar 19911 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BAFU» sowie «Departement» durch «UVEK» ersetzt.
Art. 2 Abs. 3
Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung und wird ausschliesslich in elektronischer Form auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2 ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art.5 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20043.
Art. 3 Einleitungsteil erster Satz
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. …
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, bbis, c, f, fbis und g sowie 3
In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
Die Jagd ist verboten.
bbis. Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten. Die Kantone können im Siedlungsgebiet Ausnahmen gestatten.
www.bafu.admin.ch > Themen > Schutzgebiete > Wasser- und Zugvogelreservate
Hunde sind an der Leine zu führen; davon ausgenommen sind Nutzhunde in der Landwirtschaft.
Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen ist verboten, ausser im Rahmen des Betriebs von bestehenden Flugplätzen sowie nach den Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und 28 Absatz 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 20144.
fbis. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen ist verboten.
Das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten und der Betrieb von Modellbooten sind verboten.
Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Massnahmen nach den Artikeln 8−10 und 12 bleiben vorbehalten.
Art. 9 Abs. 1, 1bis, 1ter und 2
Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen:
Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets;
Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens;
Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben;
Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen;
voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.
Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss
Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese:
in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU;
in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.
Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.
Art. 9a Verhütung von Schäden durch Kormorane
Zur Verhütung von Schäden durch Kormorane an den Fanggeräten der Berufsfischerei erlässt das BAFU auf Ersuchen und unter Mitwirkung der Kantone eine Vollzugshilfe zur Schadenverhütung, Schadenerhebung, Regulation der Kolonien in den Wasser- und Zugvogelreservaten sowie zur interkantonalen Koordination.
Art. 10 Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere
Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können kranke oder verletzte Tiere jederzeit erlegen, wenn dies zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten oder aus Tierschutzgründen notwendig ist.
Sie treffen die Massnahmen nach Artikel 8bis Absatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19885 gegen nicht einheimische Tiere.
Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fachstelle.
Art. 10a Berichterstattung
Die Kantone erstatten dem BAFU jährlich über die nach den Artikeln 8–10 getroffenen Massnahmen Bericht.
Art. 11 Abs. 2 und 4
Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate gehören zum kantonalen Personal.
Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.
Art. 12 Abs. 1 Bst. e, fbis und l sowie 2
Die kantonale Fachstelle weist den Reservatsaufsehern folgende Aufgaben zu:
Information, Lenkung und Beaufsichtigung von Besucherinnen und Besuchern des Reservats;
fbis. Koordination und Überwachung besonderer Massnahmen zur Regulierung jagdbarer Tierarten (Art. 9);
Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle.
Die kantonale Fachstelle kann den Reservatsaufsehern von sich aus oder auf Antrag des BAFU weitere Aufgaben zuweisen. Sie kann für die Aufsicht der Reservate weitere Fachpersonen beiziehen.
Art. 15 Abs. 4
Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach
Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückgefordert werden.
II
Anhang 1 enthält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Die Änderung des Inventars kann in elektronischer Form auf der Internetseite des BAFU6 eingesehen werden.
IV
Die Verordnung vom 30. September 19917 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, bbis, c, f und fbis sowie 3
In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
Die Jagd ist verboten.
bbis. Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten.
Hunde sind an der Leine zu führen; davon ausgenommen sind Nutzhunde in der Landwirtschaft.
Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen ist verboten, ausser im Rahmen des Betriebs von bestehenden Flugplätzen sowie nach den Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und 28 Absatz 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 20148.
fbis. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen ist verboten.
Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Massnahmen nach den Artikeln 8−10 und 12 bleiben vorbehalten.
www.bafu.admin.ch > Themen > Schutzgebiete > Wasser- und Zugvogelreservate
Art. 8 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 10 Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere
Die Wildschutzorgane der Banngebiete können kranke oder verletzte Tiere jederzeit erlegen, wenn dies zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten oder aus Tierschutzgründen notwendig ist.
Sie treffen die Massnahmen nach Artikel 8bis Absatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19889 gegen nicht einheimische Tiere.
Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fachstelle.
Art. 10a Berichterstattung
Die Kantone erstatten dem BAFU jährlich über die nach den Artikeln 8–10 getroffenen Massnahmen Bericht.
Art. 11 Abs. 2 und 4
Die Wildhüter der Banngebiete gehören zum kantonalen Personal.
Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.
Art. 12 Abs. 1 Bst. e und fbis sowie 2
Die kantonale Fachstelle weist den Wildhütern folgende Aufgaben zu:
Information, Lenkung und Beaufsichtigung von Besucherinnen und Besuchern der Banngebiete;
fbis. Koordination und Überwachung der Massnahmen zur Regulierung jagdbarer Huftierarten (Art. 9);
Die kantonale Fachstelle kann den Wildhütern von sich aus oder auf Antrag des BAFU weitere Aufgaben zuweisen. Sie kann für die Aufsicht der Banngebiete weitere Fachpersonen beiziehen.
Art. 15 Abs. 4
Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach
Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückgefordert werden.
V
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2015 in Kraft.
1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 1) Reservate von internationaler Bedeutung Nr. Lokalität Kanton(e) Aufnahme Revision(en)
Ermatingerbecken TG 1991
Stein am Rhein SH, TG 1991 2001/2009
Klingnauerstausee AG 1991 2009
Fanel–Chablais de Cudrefin, Pointe BE, FR, 1991 2001/2009/ de Marin VD, NE 2015
Chevroux jusqu’à Portalban FR, VD 1991 2001/2015
Yvonand jusqu’à Cheyres FR, VD 1991 2001/2015
Grandson jusqu’à Champ-Pittet VD 1991 2001/2015
Les Grangettes VD, VS 1991 2001/2009
Rade et Rhône genevois GE 1991 2001/2009
Rive droite du Petit-Lac GE, VD 2001 2015 Reservate von nationaler Bedeutung Nr. Lokalität Kanton(e) Aufnahme Revision(en) 101 Col de Bretolet VS 1991 2001 102 Witi BE, SO 1992 2001 103 Alter Rhein: Thal SG 2001 2015 104 Rorschacher Bucht/Arbon SG 2001 105 Zürich–Obersee: Guntliweid bis SZ 2001 Bätzimatt 106 Reuss: Bremgarten–Zufikon bis AG 2001 2009 Brücke Rottenschwil 108 Kanderdelta bis Hilterfingen BE 2001 109 Wohlensee BE 2001 (Halenbrücke bis Wohleibrücke) 110 Stausee Niederried BE 2001 111 Hagneckdelta und St. Petersinsel BE 2001 2009 112 Häftli bei Büren BE 2001 113 Aare bei Solothurn und Naturschutz- SO 2001 reservat Aare Flumenthal 114 Plaine de l’Orbe–Chavornay VD 2001 2015 115 Salavaux VD 2001 117 Pointe de Promenthoux VD 2001 2009 118 Rive gauche du Petit-Lac GE 2001 2015 119 Bolle di Magadino TI 2001 2015 120 Pfäffikersee ZH 2009 2015 121 Greifensee ZH 2009 2015 Nr. Lokalität Kanton(e) Aufnahme Revision(en) 122 Neeracher Ried ZH 2009 2015 123 Wauwilermoos LU 2009 124 Lac de Pérolles FR 2009 2015 125 Lac de la Gruyère à Broc FR 2009 126 Chablais (Lac de Morat) FR 2009 127 Benkner-, Burger- und Kaltbrunner-Riet SG 2009 2015