AS 2015 2749
Verordnung
über die operative Zusammenarbeit
mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz
der Aussengrenzen des Schengen-Raums
(VZAG)
Änderung vom 12. August 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. August 20091 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 und 1bis
Diese Verordnung regelt die Modalitäten der operativen Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten an den Aussengrenzen des Schengen-Raums im Sinne der folgenden EU-Verordnungen:
Verordnung (EG) Nr. 2007/20042 (FRONTEX-Verordnung);
Verordnung (EG) Nr. 863/20073 (RABIT-Verordnung);
Verordnung (EU) Nr. 1052/20134 (EUROSUR-Verordnung).
Sie regelt überdies den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern.
Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. L 349 vom 25.11.2004, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 656/2014, ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93.
Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten, Fassung gemäss ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30.
Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR), Fassung gemäss ABl. L 295 vom6.11.2013, S.11.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. d
Das GWK ist zuständig für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch auf der Grundlage der EUROSUR-Verordnung5. Insbesondere:
d. ist es zuständig für den Aufbau und Betrieb des nationalen Koordinierungszentrums im Sinne von Artikel 5 der EUROSUR-Verordnung.
II
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. September 2015 in Kraft.
12. August 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. c.
Anhang 1
(Art. 2 Bst. c) Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
Abkommen vom 26. Oktober 20046 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
Abkommen vom 26. Oktober 20047 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
Vereinbarung vom 22. September 20118 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;
Übereinkommen vom 17. Dezember 20049 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
Abkommen vom 28. April 200510 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
Protokoll vom 28. Februar 200811 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Asso- ziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.