AS 2015 2893

Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport
(OV-VBS)

Änderung vom 12. August 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Organisationsverordnung vom 7. März 20031 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird wie folgt geändert:

Art. 3

Bisheriger Art. 4

Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungseinheiten

Die Ziele nach den Artikeln 5–15 dienen den Verwaltungseinheiten des VBS als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

Die Chefs oder Chefinnen der im 2. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des VBS, die dem Departementschef oder der Departementschefin direkt unterstellt sind, sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

II

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2015 in Kraft.

12. August 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova