AS 2015 2903
Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV)
Änderung vom 12. August 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Oktober 19881 über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 10a Absatz 3, 10c und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19832 (USG) sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 25. Februar 19913 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) und des Übereinkommens vom 25. Juni 19984 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention),
Art. 24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. August 2015
Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 27. Juni 19905 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen Anhang, Tabelle Ziffern1, 11 und 17 Verzeichnis der nach dem USG, dem GTG oder dem NHG beschwerdeberechtigten Organisationen Organisationen beschwerdeberechtigt beschwerdeberechtigt 1. Aqua Viva x x … 11. Bodenkundliche Gesellschaft der Schweiz (BGS) x x … 17. Aufgehoben … a Die mit x bezeichneten Organisationen sind nach den Artikeln 55 und 55f USG sowie
GTG beschwerdeberechtigt. b Die mit x bezeichneten Organisationen sind nach Artikel 12 NHG beschwerdeberechtigt.
2. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19986
Art. 50
Aufgehoben
IV
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2015 in Kraft.
12. August 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren
Ziff. 11 Nr. 11.2
Strassenverkehr … 11.2 *) Hauptstrassen, die mit Bundes- Durch das kantonale Recht zu hilfe ausgebaut werden (Art. 12 bestimmen BG vom 22. März 19857 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe) …
a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
Ziff. 12 Nr. 12.1
Schienenverkehr 12.1 Neue Eisenbahnlinien Mehrstufige UVP (Art.5 und 6 Eisenbahngesetz1. Stufe: vom 20. Dez. 19578 Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die Erteilung der Konzession (Art. 6 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957) 2. Stufe: Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957) …
Ziff. 21 Nrn. 21.2, 21.3 und 21.6
Erzeugung von Energie … 21.2 *) Anlagen zur thermischen Ener- Durch das kantonale Recht zu gieerzeugung mit einer Feue- bestimmen rungswärmeleistung oder einer pyrolitischen Leistung von
mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern
mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern
mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) 21.3 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW
an internationalen Gewässern Konzessions- und Plangenehmi- sowie an Gewässerstrecken, die gungsverfahren (Art. 38 Abs. 2 und in verschiedenen Kantonen3 und 62 BG vom 22. Dez. 19169 liegen und bei denen sich die über die Nutzbarmachung der Kantone über die Verleihung Wasserkräfte, WRG) der Wasserrechte nicht einigen können
*) an den übrigen Gewässern Konzessionsverfahren (Art. 38 Abs. 1 und 2 WRG) oder anderes Verfahren nach kantonalem Recht, wenn einem Gemeinwesen das Nutzungsrecht in anderer Form als mit der Konzession eingeräumt wird (Art. 3 Abs. 2 WRG) Soweit die Kantone ein zweistufiges Verfahren vorsehen: 2. Stufe: Durch das kantonale Recht zu bestimmen … 21.6 *) Erdöl- und Gasraffinerien Durch das kantonale Recht zu bestimmen …
a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
Ziff. 22 Nr. 22.1
Übertragung und Lagerung von Energie 22.1 Rohrleitungsanlagen im Sinne von Plangenehmigung durch die
Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes Aufsichtsbehörde
vom4. Okt. 196310 (RLG), für die (Art. 2 Abs. 1 RLG) eine ordentliche Plangenehmigung erforderlich ist …
Ziff. 7 Nrn. 70.9, 70.11, 70.13, 70.15–70.23
Industrielle Betriebe … 70.9 Aufgehoben … 70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas Durch das kantonale Recht zu einschliesslich Anlagen zur Her- bestimmen stellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über
t pro Tag … 70.13 Industrieanlagen zur Herstellung Durch das kantonale Recht zu von Papier und Pappe mit einer bestimmen
t pro Tag … 70.15 Anlagen zur Oberflächenbehand- Durch das kantonale Recht zu lung von Metallen und Kunststof- bestimmen fen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt 70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk Durch das kantonale Recht zu in Drehrohröfen oder anderen bestimmen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag 70.17 Anlagen zum Schmelzen minera- Durch das kantonale Recht zu lischer Stoffe einschliesslich bestimmen Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag 70.18 Anlagen zur Herstellung von Durch das kantonale Recht zu keramischen Erzeugnissen durch bestimmen Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als
m3 und einer Besatzdichte pro 70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder Durch das kantonale Recht zu zum Färben von Fasern oder bestimmen Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über10 t pro Tag 70.20 Anlagen zur Oberflächenbehand- Durch das kantonale Recht zu lung von Stoffen, Gegenständen bestimmen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr 70.21 Schlächtereien, fleischverarbei- Durch das kantonale Recht zu tende Betriebe und weitere Be- bestimmen triebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer
t Fertigerzeugnissen pro Tag 70.22 Anlagen zur Herstellung von Durch das kantonale Recht zu Nahrungsmittelerzeugnissen aus bestimmen pflanzlichen Rohstoffen mit einer 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) 70.23 Anlagen zur Behandlung und Durch das kantonale Recht zu Verarbeitung von Milch, wenn die bestimmen eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)
a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
Ziff. 8 Nrn. 80.1 und 80.9
Andere Anlagen 80.1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text. … 80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung Durch das kantonale Recht zu oder Grundwasseranreicherung bestimmen mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m3